Direkte Bundessteuer (dBSt)
Anwaltskosten, welche bei einem Elternteil zum Erlangen von Unterhaltszahlungen für sich oder für die Kinder anfallen, können bei der direkten Bundessteuer (dBSt) nicht als Gewinnungskosten abgezogen werden.
Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gut.
Sachverhalt
Die Genfer Justiz sprach einer Frau im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nach der Trennung von ihrem Ehemann Unterhaltsbeiträge zu,
- für sich und
- die Kinder.
Nachdem der Mann mit den Unterhaltszahlungen in Rückstand gekommen war, leitete die Frau 2017 ein Arrestverfahren gegen ihn ein:
- Der Mann versuchte erfolglos, seine Unterhaltsverpflichtung gerichtlich aufheben zu lassen.
In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 machte die Frau die bei ihr in diesen Verfahren entstandenen Anwaltskosten als Gewinnungskosten zum Abzug geltend.
Prozess-History
- Kantonale Instanzen
- Das Genfer Kantonsgericht gab der Frau zum Teil Recht.
- Bundesgericht
- Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gelangte gegen den Entscheid des Genfer Kantonsgerichts ans Bundesgericht und beantragte, die Anwaltskosten bei der direkten Bundessteuer nicht zum Abzug zuzulassen.
Erwägungen des Bundesgerichts (BGer)
Das BGer erwog folgendes:
- Begünstigter Ehegatte: Steuerpflicht (als Einkünfte)
- Gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sind
- Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte bei Scheidung oder Trennung für sich oder für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält,
- als Einkünfte zu versteuern.
- Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte bei Scheidung oder Trennung für sich oder für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält,
- Gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sind
- Unterhaltsschuldner: Abzugsfähigkeit
- Beim Unterhaltsschuldner sind die Unterhaltskosten vom Einkommen abziehbar.
- Gewinnungskosten
- Als Gewinnungskosten gelten gemäss Rechtsprechung
- Auslagen, welche die steuerpflichtige Person nicht vermeiden kann und
- die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind.
- Als Gewinnungskosten gelten gemäss Rechtsprechung
- Anwaltskosten: Keine Gewinnungskosten
- Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Erlangung von Unterhaltszahlungen gelten nicht als Gewinnungskosten.
Entscheid des Bundesgerichts (BGer)
Das BGer hiess die Beschwerde an seiner öffentlichen Beratung vom 23.09.2022 gut.
BGer 2C_382/2021 vom 23.09.2022
Quelle
LawMedia Redaktionsteam