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Anfechtung Ermessensveranlagung: Berücksichtigung des Teilbesteuerungsverfahren bei quantitativem Unrichtigkeitsnachweis

Datum:
06.02.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Besteuerung Privatpersonen
Thema:
Ermessensveranlagung
Stichworte:
Ermessensveranlagung, Teileinkünfteverfahren
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DBG 132 Abs. 3 – Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2008 – 2010 (Zürich)

Sachverhalt

Strittig war, ob die angefochtenen Ermessensveranlagungen bzw. die diesen zugrunde liegenden Umsatz- und Gewinnschätzungen für die vom Beschwerdeführer betriebenen Erotikbetriebe offensichtlich unrichtig sind.

Vorinstanzliche Erwägungen

Die Vorinstanz

  • stellte nicht infrage, dass die Beschwerdeführer die Erotikbetriebe über steuerlich eigenständige Gesellschaften hielten;
  • anerkannte, dass die Beschwerdeführer für die Jahre 2009 und 2010 in Bezug auf Ausschüttungen dieser Gesellschaften Anspruch auf das sogenannte Teileinkünfteverfahren hatten;
  • hielt die Schätzung der Einkünfte der Beschwerdeführer nicht für offensichtlich unrichtig;
  • führte aus, dass die Aufrechnung von 6 % bis 8 % des betrieblichen Ertrags der Gesellschaften
    • angemessen auf die Umstände und
    • das Teileinkünfteverfahren Rücksicht nehme.

Beschwerdeführer-Kritik

Die Beschwerdeführer kritisieren, dass die Vorinstanz

  • zwar im Unterschied
    • zum Kantonalen Steueramt Zürich und
    • zur Unterinstanz
  • die Anwendbarkeit des Teileinkünfteverfahrens anerkenne,
  • aber dennoch zu denselben Zahlen bzw. Einkünften gelange.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das BGer

  • stimmte der Beschwerdeführer-Kritik zu und
  • stellte fest, dass die Vorinstanz
    • entweder
      • sich an die Umsatz- und Gewinnparameter des Steueramtes hätte halten sollen und
      • dabei die vom Steueramt aufgerechneten Beträge gemäss dem Teileinkünfteverfahren teilweise freistellen müssen
    • oder
      • die Schätzung hätte selber nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen müssen.

Im Unterschied

  • zum Teileinkünfteverfahren
    • auf der Ebene der direkten Bundessteuer (DBSt)

habe

  • das Teilsatzverfahren
    • auf der Ebene der zürcherischen Staats- und Gemeindesteuern (StG ZH)

kein Einfluss

  • auf die Höhe der Steuerfaktoren.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei

  • das Vorgehen der kantonalen Instanzen indessen nicht zu beanstanden.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Gutheissung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 und 2010 und
    • Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung weiterer Sachverhaltselemente und
    • Ablehnung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2008.
  • Abweisung der Beschwerde betreffend der Staats- und Gemeindesteuern 2008 – 2010.

BGer 2C_992/2021 vom 22.09.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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