LAWNEWS

Konkurs / Strafrecht

QR Code

Strafrechtliche Einziehung im Konkurs und Rechtsweg

Datum:
13.09.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Aussonderung
Stichworte:
Strafrechtliche Einziehung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StGB 70; SchKG 242

Einleitung

Die Aussonderungsklage steht nicht zur Verfügung, um einen strafrechtlichen Einziehungsentscheid gemäss Art. 70 StGB durchzusetzen.

Sachverhalt

Über das Vermögen eines Grundeigentümers war 2009 der Konkurs eröffnet worden.
In einem Strafverfahren wurde gestützt auf StGB 70 ein Grundstück

  • eingezogen“ und
  • die Verwertung angeordnet.

Auf Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

  • verwertete das Konkursamt Nidwalden 2011 die fragliche Liegenschaft.

Der Kanton St. Gallen verlangte in der Folge mittels

  • konkursrechtlicher Aussonderungsklage
  • gegen das Konkursamt Nidwalden
  • die Entlassung des Verwertungserlöses aus dem Konkursbeschlag,
    • da sich dieses geweigert hatte, aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Vermischung des Verwertungserlöses mit dem allgemeinen Konkurskonto des Konkursamtes den fraglichen Betrag auszubezahlen.

Erwägungen

  • Naturaleinziehung
    • Bei einer sog. „Naturaleinziehung“ gemäss StGB 70 Abs. 1 werden die Vermögenswerte aus dem Vermögen des Einziehungsbetroffenen ausgeschieden und durch das Einziehungsurteil direkt, d.h. durch das Urteil selbst, ohne jegliche Vollstreckung, insbesondere ohne Umrechnung in eine Geldforderung und anschliessende Vollstreckung über das SchKG, in die Verfügungsmacht des Staates überführt, weshalb die Regeln der Zwangsvollstreckung nach SchKG zurückzutreten haben und daher gar nicht anwendbar sind.
  • Nach Rechtskraft des Einziehungsentscheids aus der Konkursmasse entlassen
    • Die fragliche Liegenschaft war somit mit Rechtskraft des Einziehungsurteils (eo ipso) aus der Konkursmasse entlassen und dem Konkursbeschlag entzogen.
  • Keine Anwendung des Aussonderungsverfahrens
    • Das Aussonderungsverfahren gemäss SchKG 242 kommt nicht zur Anwendung für Vermögenswerte, die nicht zur Konkursmasse gemäss SchKG 197 ff. gehören.
  • Fazit
    • Folgerichtig war die Aussonderungsklage des Kantons St. Gallen abzuweisen, da der Anspruch auf Erlös aus strafrechtlicher Einziehung und Verwertung nicht mit einer Aussonderungsklage durchzusetzen ist.

Entscheid

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 7’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 7’500.– zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Bildquelle: ACBahn – eigenes Werk, CC BY 3.0

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.