LAWNEWS

Steuern Privatpersonen / Unternehmenssteuern

QR Code

Verrechnungssteuern: Rückerstattung und Verjährung

Datum:
29.09.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Besteuerung Privatpersonen, Unternehmenssteuern
Stichworte:
ESTV, Steuerrückerstattung, Verjährung, Verrechnungssteuern
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ESTV-Handlungen unterbrechen die Rückerstattungs-Verjährungsfrist nicht

Einleitung

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen Verjährungsfristen für den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei formloser Ablehnung (ohne Erlass eines formellen Entscheids) von Rückerstattungsanträgen durch die ESTV.

Die ESTV hat hiezu am 13.09.2022 eine Mitteilung erlassen.

Agenda

Geltendmachung der Verrechnungssteuer-Rückerstattung

Wer die Rückerstattung der Verrechnungssteuer geltend machen will, hat dies der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.

Rechtliche Grundlage

Früheste Geltendmachung

Der Rückerstattungsantrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (vgl. Art. 29 Abs. 2 VStG).

Im internationalen Verhältnis: Der Rückerstattungsantrag kann in der Regel ab Fälligkeit der steuerbaren Leistung gestellt werden.

Verjährung des Rückerstattungsanspruchs

Zum Anspruch auf Rückerstattung gilt folgendes:

  • Erlöschen
    • wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird (vgl. Vgl. Art. 32 Abs. 1 VStG und Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2022 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG; SR 672.2);
  • Rechtsnatur
    • Verwirkungsfrist, die grundsätzlich weder unterbrochen noch verlängert werden kann.
    • Vorbehalt: Die Anwendungsfälle von Art. 32 Abs. 2 VStG bzw. Art. 27 Abs. 2 StADG bleiben vorbehalten.
  • VStG und StADG
    • Das VStG und das StADG enthalten keine Bestimmungen über die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs.
    • Diesbezüglich gilt analog zu Art. 17 Abs. 1 VStG eine relative Verjährungsfrist von 5 Jahren.
      • Diese Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs zu laufen.

Verjährungsunterbrechung

In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 3 VStG wird die Verjährung durch jede Handlung des Rückerstattungsberechtigten unterbrochen, die auf die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs gerichtet ist:

  • Unterbrechungshandlungen des Berechtigten
    • Wird die Verjährungsfrist durch die Einreichung des Rückerstattungsantrags unterbrochen,
      • womit am Tag nach der Einreichung eine neue Verjährungsfrist von 5 Jahren zu laufen beginnt.
    • Dasselbe gilt für
      • die spätere Einreichung von
        • eingeforderten Auskünften und/oder
        • Unterlagen im Zusammenhang mit dem eingereichten Rückerstattungsantrag,
          • da es sich um eine Handlung des Rückerstattungsberechtigten handelt,
            • die auf die Geltendmachung seines Rückerstattungsanspruchs abzielt.
  • ESTV-Handlungen ohne Verjährungsunterbrechungs-Wirkung
    • Da der Rückerstattungsanspruch immer nur vom Rückerstattungsberechtigten geltend gemacht werden kann,
      • sind Handlungen der ESTV in diesem Zusammenhang nicht relevant und unterbrechen die Verjährungsfrist nicht, für
        • die formlose Abweisung (ohne Erlass eines formellen Entscheids) eines Rückerstattungsantrags oder
        • das Einfordern von Auskünften und Unterlagen,

Mitteilung der ESTV und ihre Wirkungen

Diese Mitteilung der ESTV gilt ab sofort.

Gemäss ESTV seien ihre anderslautenden Zusicherungen in Einzelfällen unter dem Aspekt des verfassungsmässig garantierten Prinzips von Treu und Glauben zu würdigen.

Der Beweis dafür obliege dem Rückerstattungsberechtigten.

Fazit

Der Rückerstattungsberechtigte hat, will er keine Rückforderung versäumen, die vorstehenden Ausführungen in seinem Fristenmanagement zu berücksichtigen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.