ESTV-Handlungen unterbrechen die Rückerstattungs-Verjährungsfrist nicht
Einleitung
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen Verjährungsfristen für den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei formloser Ablehnung (ohne Erlass eines formellen Entscheids) von Rückerstattungsanträgen durch die ESTV.
Die ESTV hat hiezu am 13.09.2022 eine Mitteilung erlassen.
Agenda
- Einleitung
- Geltendmachung der Verrechnungssteuer-Rückerstattung
- Rechtliche Grundlagen
- Früheste Geltendmachung
- Verjährung des Rückerstattungsanspruchs
- Erlöschen
- Rechtsnatur
- VStG und StADG
- Verjährungsunterbrechung
- Unterbrechungshandlungen des Berechtigten
- ESTV-Handlungen ohne Verjährungsunterbrechungs-Wirkung
- Mitteilung der ESTV und ihre Wirkungen
- Fazit
Geltendmachung der Verrechnungssteuer-Rückerstattung
Wer die Rückerstattung der Verrechnungssteuer geltend machen will, hat dies der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.
Rechtliche Grundlage
- Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]).
Früheste Geltendmachung
Der Rückerstattungsantrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (vgl. Art. 29 Abs. 2 VStG).
Im internationalen Verhältnis: Der Rückerstattungsantrag kann in der Regel ab Fälligkeit der steuerbaren Leistung gestellt werden.
Verjährung des Rückerstattungsanspruchs
Zum Anspruch auf Rückerstattung gilt folgendes:
- Erlöschen
- wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird (vgl. Vgl. Art. 32 Abs. 1 VStG und Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2022 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG; SR 672.2);
- Rechtsnatur
- Verwirkungsfrist, die grundsätzlich weder unterbrochen noch verlängert werden kann.
- Vorbehalt: Die Anwendungsfälle von Art. 32 Abs. 2 VStG bzw. Art. 27 Abs. 2 StADG bleiben vorbehalten.
- VStG und StADG
- Das VStG und das StADG enthalten keine Bestimmungen über die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs.
- Diesbezüglich gilt analog zu Art. 17 Abs. 1 VStG eine relative Verjährungsfrist von 5 Jahren.
- Diese Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs zu laufen.
Verjährungsunterbrechung
In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 3 VStG wird die Verjährung durch jede Handlung des Rückerstattungsberechtigten unterbrochen, die auf die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs gerichtet ist:
- Unterbrechungshandlungen des Berechtigten
- Wird die Verjährungsfrist durch die Einreichung des Rückerstattungsantrags unterbrochen,
- womit am Tag nach der Einreichung eine neue Verjährungsfrist von 5 Jahren zu laufen beginnt.
- Dasselbe gilt für
- die spätere Einreichung von
- eingeforderten Auskünften und/oder
- Unterlagen im Zusammenhang mit dem eingereichten Rückerstattungsantrag,
- da es sich um eine Handlung des Rückerstattungsberechtigten handelt,
- die auf die Geltendmachung seines Rückerstattungsanspruchs abzielt.
- da es sich um eine Handlung des Rückerstattungsberechtigten handelt,
- die spätere Einreichung von
- Wird die Verjährungsfrist durch die Einreichung des Rückerstattungsantrags unterbrochen,
- ESTV-Handlungen ohne Verjährungsunterbrechungs-Wirkung
- Da der Rückerstattungsanspruch immer nur vom Rückerstattungsberechtigten geltend gemacht werden kann,
- sind Handlungen der ESTV in diesem Zusammenhang nicht relevant und unterbrechen die Verjährungsfrist nicht, für
- die formlose Abweisung (ohne Erlass eines formellen Entscheids) eines Rückerstattungsantrags oder
- das Einfordern von Auskünften und Unterlagen,
- sind Handlungen der ESTV in diesem Zusammenhang nicht relevant und unterbrechen die Verjährungsfrist nicht, für
- Da der Rückerstattungsanspruch immer nur vom Rückerstattungsberechtigten geltend gemacht werden kann,
Mitteilung der ESTV und ihre Wirkungen
Diese Mitteilung der ESTV gilt ab sofort.
Gemäss ESTV seien ihre anderslautenden Zusicherungen in Einzelfällen unter dem Aspekt des verfassungsmässig garantierten Prinzips von Treu und Glauben zu würdigen.
Der Beweis dafür obliege dem Rückerstattungsberechtigten.
Fazit
Der Rückerstattungsberechtigte hat, will er keine Rückforderung versäumen, die vorstehenden Ausführungen in seinem Fristenmanagement zu berücksichtigen.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam