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Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 01.01.2023

Datum:
21.10.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
2. Säule, AHV, Anpassung der Hinterlassenenrenten, berufliche Vorsorge, BVG-Obligatorium, Invalidenrenten, IV, Rente
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gestufte Rentenanpassungen

Auf den 01.01.2023 werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule an die Preisentwicklung angepasst.

Bei einigen Renten ist es die erste Anpassung, andere wurden zuvor schon angepasst.

Einleitung

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule (BVG) müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden:

  • Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren.
  • Die Anpassungen sind danach
    • an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und
    • finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

Erstmals angepasste Renten

Der Anpassungssatz für die

  • seit 2019 laufenden Renten beträgt 3,4 %.

Die Berechnung des Satzes basiert auf

  • der Preisentwicklung zwischen September 2019 und September 2022 gemäss Index der Konsumentenpreise, nämlich:
    • Septemberindex 2019 = 101,1522 und
    • Septemberindex 2022 = 104,5831; Basis Dezember 2020 = 100).

Angesichts der gegenwärtigen Teuerung muss zudem geprüft werden,

  • ob Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die noch nie angepasst wurden, nämlich:
    • seit 2008 und 2011 ausgerichtete Renten,
      • auf den 01.01.2023 an die Preisentwicklung angepasst werden müssen.

Der Vergleich des Indexes für September 2022 mit dem Index des Jahres der erstmaligen Rentenauszahlung ergibt folgende Anpassungssätze:

  • für die seit 2008 laufenden Renten: 2,8 %
  • für die seit 2011 laufenden Renten: 3,0 %

Anpassung infolge Erhöhung der AHV-Renten

Da im Jahr 2023 die AHV-Renten angepasst werden,

  • muss für jede Generation von Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge geprüft werden,
    • wie hoch die jeweilige Anpassung per 01.01.2023 ausfällt.

Der Anpassungssatz wird berechnet,

  • indem der Index von September 2022 mit dem entsprechenden Index des Jahres der letzten Rentenanpassung verglichen wird.

Alle Hinterlassenen- und Invalidenrenten im BVG-Obligatorium werden angepasst,

  • die Anpassungssätze können in der Tabelle im Anhang (unter «Dokumente») nachgelesen werden.

Renten, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen

Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst:

  • Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber,
    • ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (BVG 36 Abs. 2).
  • Die Vorsorgeeinrichtung hat die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht zu erläutern.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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