Gestufte Rentenanpassungen
Auf den 01.01.2023 werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule an die Preisentwicklung angepasst.
Bei einigen Renten ist es die erste Anpassung, andere wurden zuvor schon angepasst.
Einleitung
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule (BVG) müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden:
- Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren.
- Die Anpassungen sind danach
- an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und
- finden in der Regel alle zwei Jahre statt.
Erstmals angepasste Renten
Der Anpassungssatz für die
- seit 2019 laufenden Renten beträgt 3,4 %.
Die Berechnung des Satzes basiert auf
- der Preisentwicklung zwischen September 2019 und September 2022 gemäss Index der Konsumentenpreise, nämlich:
- Septemberindex 2019 = 101,1522 und
- Septemberindex 2022 = 104,5831; Basis Dezember 2020 = 100).
Angesichts der gegenwärtigen Teuerung muss zudem geprüft werden,
- ob Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die noch nie angepasst wurden, nämlich:
- seit 2008 und 2011 ausgerichtete Renten,
- auf den 01.01.2023 an die Preisentwicklung angepasst werden müssen.
- seit 2008 und 2011 ausgerichtete Renten,
Der Vergleich des Indexes für September 2022 mit dem Index des Jahres der erstmaligen Rentenauszahlung ergibt folgende Anpassungssätze:
- für die seit 2008 laufenden Renten: 2,8 %
- für die seit 2011 laufenden Renten: 3,0 %
Anpassung infolge Erhöhung der AHV-Renten
Da im Jahr 2023 die AHV-Renten angepasst werden,
- muss für jede Generation von Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge geprüft werden,
- wie hoch die jeweilige Anpassung per 01.01.2023 ausfällt.
Der Anpassungssatz wird berechnet,
- indem der Index von September 2022 mit dem entsprechenden Index des Jahres der letzten Rentenanpassung verglichen wird.
Alle Hinterlassenen- und Invalidenrenten im BVG-Obligatorium werden angepasst,
- die Anpassungssätze können in der Tabelle im Anhang (unter «Dokumente») nachgelesen werden.
Renten, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen
Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst:
- Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber,
- ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (BVG 36 Abs. 2).
- Die Vorsorgeeinrichtung hat die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht zu erläutern.
Dokumente
Quelle
LawMedia Redaktionsteam