ZGB 124a + ZGB 124b
Die gemeinsame Altersvorsorge ist auch in der Zeit weiter aufzubauen, während der ein Ehegatte eine Invalidenrente bezieht:
- Zur Schätzung des ehelichen Teils der Rente ist auf die Tabelle im Anhang 1 der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 29.05.2013 abzustellen (siehe unten).
- Allein die Tatsache, dass der ausgleichsberechtigte Ehepartner noch während zwanzig Jahren Gelegenheit hat, um die berufliche Vorsorge aufzubauen, während der ausgleichspflichtige Ehepartner keine Möglichkeit des Wiedereinkaufs hat, lässt den Vorsorgeausgleich nicht als unangemessen erscheinen.
BGer 5A_347/2021 vom 30.03.2022
Anhang 1 der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 29.05.2013
Schätzung des ehelichen Teils einer Altersrente, in Prozent
Vorgehen zur Abschätzung des zu teilenden Rententeils
(Beispiel zur Teilung nach Art. 124a E-ZGB)
Die Tabelle bezieht sich auf das Alter der rentenbeziehenden Person bei der Heirat und beim Rentenbeginn. Sie ist nur als Orientierungshilfe gedacht und stützt sich auf einen stark modellierten Aufbau einer beruflichen Vorsorge.
Je nach den konkreten Umständen, je nachdem, wie stark der Einfluss Ehe auf die Erwerbssituation war, soll für die Jahre nach dem Rentenbeginn bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens ein prozentualer Anteil bestimmt werden. In diesem Beispiel wurde ein Prozentsatz von 2,5 pro Jahr109 als angemessen betrachtet. Die Anzahl Jahre zwischen Rentenbeginn und Einleitung des Scheidungsverfahrens werden daher mit 2,5 multipliziert und das Resultat wird zu jenem Wert hinzugezählt, den man aus vorstehender Tabelle ermittelt hat. (Ein Endergebnis grösser als 100 bedeutet, dass im Prinzip die ganze Rente geteilt wird.)
Beispiel 1:
Alter bei Heirat | 35 |
Alter bei Rentenbeginn | 60 |
Alter bei Einleitung des Scheidungsverfahrens | 70 |
Wert aus Tabelle | 82,9 |
Für Jahre nach Rentenbeginn | 10 x 2,5 = 25 |
Ergebnis | 107,9 |
Die Rechnung führt also in diesem Beispiel zum Vorschlag, die ganze Rente zu teilen.
Beispiel 2:
Alter bei Heirat | 45 |
Alter bei Rentenbeginn | 67 |
Alter bei Einleitung des Scheidungsverfahrens | 75 |
Wert aus Tabelle | 68,3 |
Für Jahre nach Rentenbeginn | 8 x 2,5 = 20 |
Ergebnis | 88,3 |
Die Rechnung führt also in diesem Beispiel zum Vorschlag, 88,3 Prozent der Rente zu teilen.
109 Der Aufbau der Vorsorge verläuft nach Modell über 40 Jahre. Ein Jahr entspricht also 2,5 % der Gesamtdauer. Ebenso gut könnte aber aufgrund der konkreten Verhältnisse ein anderer Prozentsatz festgelegt werden.
Quelle: fedlex.admin.ch
Anhang 2 der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 29.05.2013
Ablauf beim Vorsorgeausgleich
Dieses Schema veranschaulicht, in welchen Situationen der Vorsorgeausgleich durch Teilung der Austrittsleistung, durch Teilung der Rente oder durch Leistung einer angemessenen Entschädigung vorgenommen wird.
Quelle: fedlex.admin.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam