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Ehescheidung

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Personenbezogene Unternehmung: Keine Anwendung der «Praktikermethode» bei der Unternehmensbewertung

Datum:
26.04.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Thema:
Personenbezogene Unternehmen
Stichworte:
Ehescheidung, Güterrechtliche Auseinandersetzung, Personenbezogene Unternehmung, Unternehmensbewertung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Ermittlung des Wertes eines personenbezogenen (Einzel-)Unternehmens erscheint die «Praktikermethode» als ungeeignet:

  • Bei der «Praktikermethode» handelt sich um eine Mischung aus Substanz- und Ertragswert,
    • wobei der Ertragswert im Verhältnis zum Substanzwert doppelt gewichtet und
    • der Verkehrswert mit der Formel mit folgender Formel errechnet wird:
      • «(1 x Substanzwert + 2 x Ertragswert) : 3».

Nach seinen Erwägungen entschied das Bundesgericht (BGer) zu den verschiedenen Methoden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände,

  • dass die «Praktikermethode» bei personenbezogenen Unternehmen nicht geeignet sei,
    • die güterrechtliche Ausgleichszahlung an den Beschwerdegegner zu ermitteln.

Im Einzelnen:

  • Für die Bewertung von Unternehmen
    • kennt die Betriebswirtschaftslehre verschiedene Bewertungsmethoden.
  • Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
    • wird häufig die «Praktikermethode» angewandt,
      • wobei inzwischen ein Trend zu den Ertragswertmethoden zu verzeichnen ist.
  • Bei Unternehmen, welche stark vom Unternehmer abhängen,
    • namentlich von seinem Engagement und dem Vertrauen, welches ihm seine Klientschaft entgegenbringt, ist zu prüfen,
      • ob und inwiefern die Ertragskraft des Unternehmens tatsächlich auf Dritte übertragbar ist.
  • Für die Bewertung personenbezogener Unternehmen ist daher zwischen der personenbezogenen und der unternehmensbezogenen Ertragskraft zu unterscheiden:
    • Die rein personenbezogene Ertragskraft, namentlich der Wert der eigenen Leistung des Unternehmers, ist nicht übertragbar,
      • weshalb der «Wert des Unternehmens ohne den Unternehmer» zu ermitteln ist.
  • Werthaltig sind demnach nur
    • das eingesetzte Kapital bzw. dessen angemessene Verzinsung (Kapitalkosten) und
    • die Prämie für den Unternehmer (sog. «Übergewinn», auch als Goodwill bezeichnet).

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gegen die Bewertungsmethode des Einzelunternehmens der Beschwerdeführerin teilweise gut.

BGer 5A_361/2022 vom 24.11.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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