ZGB 398
Die Personensorge, die sich im Fall einer umfassenden Beistandschaft nach ZGB 398 auf alle persönlichen Angelegenheiten erstreckt,
- richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnissen der verbeiständeten Person und
- umfasst u.a. auch die Vermittlung medizinischer Betreuung.
Bei einer gemeinsamen Beistandschaft
- kann jeder der beiden Beistände die zuständige Behörde anrufen,
- wenn in einer Sache unter den Beiständen keine Einigung erzielen ist.
Da bei der verbeiständeten Person keine Kontraindikationen nachgewiesen sind und der wirkliche oder mutmassliche Wille nicht eruierbar ist,
- verletzt der vorinstanzliche Entscheid, wonach in Bezug auf die Covid-19 Impfung entsprechend den Impfempfehlungen des BAG und der EKIF vorzugehen ist, kein Bundesrecht.
Die Beschwerde war damit unbegründet und deshalb abzuweisen.
BGer 5A_154/2022 vom 20.05.2022 = FamPra.ch 3/2022, Nr. 51, S. 767 ff.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam