LAWNEWS

Bankenrecht / Finanzmarktrecht

QR Code

Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG): BR hat Revision in Auftrag gegeben

Datum:
03.10.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
EFD, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Rechtssicherheit, Transparenz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 30.09.2022 das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, bis Mitte 2024 eine Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) zu erarbeiten.

Zudem hat der BR beschlossen, die Meldepflicht kleiner nicht-finanzieller Gegenparteien betreffend Derivatetransaktionen per 01.01.2028 in Kraft zu setzen. 

Einleitung

Das FinfraG regelt die Bewilligung und die Pflichten von Finanzmarktinfrastrukturen sowie die Verhaltens­pflichten der Finanzmarktteilnehmer im Effekten- und Derivatehandel.

History

Das FinfraG trat im Januar 2016 in Kraft. Der BR hatte bereits vor dem Inkrafttreten mitgeteilt, dass das EFD das FinfraG einer generellen Überprüfung unterzogen und einen Bericht verfasst habe.

EFD-Bericht

Das EFD kam in seinem Bericht zum Schluss, dass sich das FinfraG seit seinem Inkrafttreten 2016 zwar mehrheitlich bewährt habe, in einzelnen Bereichen aber ein Handlungsbedarf identifiziert worden sei.

Angesichts der Erfahrungen, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gemacht wurden, sowie der nationalen und internationalen Entwicklungen, sollen weiter gestärkt werden:

  • Transparenz
  • Rechtssicherheit in bestimmten Regulierungsbereichen.

BR-Auftrag

Gestützt auf den vorgenannten Bericht hat der BR nun das EFD beauftragt, bis Mitte 2024 eine Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten.

Meldepflicht von Derivatetransaktionen für kleine nicht-finanzielle Gegenparteien

Anlässlich seiner Sitzung vom 30.09.2022 hat der BR entschieden,

  • die im Gesetz vorgesehene Meldepflicht von Derivatetransaktionen für kleine nicht-finanzielle Gegenparteien (zum Beispiel Industriefirmen) wiederum per Verordnungsanpassung zu verschieben.
  • Sie tritt erst per 01.01.2028 in Kraft, bis ein Entscheid des Parlaments vorliegt.

Mit diesem Schritt schafft der BR die notwendige Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen.

Die bereits geltenden Meldepflichten für andere Marktteilnehmer bleiben unverändert.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.