OR 19 f; OR 127 ff.; OR 129; ZGB 2 Abs. 2
Im konkreten Fall ging es um
- die Befristung der Gültigkeitsdauer eines Gutscheins;
- das Verhältnis von Verjährungsfristen zu Befristungen und zu Verwirkungsfristen.
Ein Gutschein mit explizit auf ein Jahr befristeter Gültigkeitsdauer berechtigte zur Auswahl eines konkreten Produkts innerhalb eines Jahres seit dem Ausgabedatum:
- Die gesetzliche Verjährung hindert die Parteien nicht daran, bei der Ausgestaltung ihrer Vertragsverhältnisse zu vereinbaren:
- Befristungen wie
- Verwirkungsfristen;
- Fatalbefristungen.
- Befristungen wie
Aufgrund der unmissverständlichen Vertragsbedingung auf dem erworbenen Gutschein musste nicht beurteilt werden,
- ob die Vereinbarung einer Befristung eines Gutscheins bzw. einer Verwirkungsfrist mittels AGB oder in der Art und Weise, wie sie beim Kauf von Gutscheinen auf der Homepage der Beklagten gemacht wird, zulässig ist oder,
- ob in jenen Fällen von einer Umgehung des Verbots, die Verjährungsfristen abzuändern, auszugehen wäre.
Wesentlich war, dass im konkreten Fall die Klägerin ihre Produktauswahl nicht innert der vereinbarten Jahresfrist traf und
- daher gemäss der klaren und zulässigen vertraglichen Regelung ihren Gutschein-Anspruch verwirkte.
Der Gutschein der Klägerin und ihr ehemals daraus resultierender Anspruch war erloschen, weshalb die Klage abzuweisen war.
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung
Urteil vom 10.12.2020
FV200066
ZR 121 (2022) Nr. 47, S. 173 ff.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam