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Arbeitsrecht / Reiserecht

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Ferienbezug + Ferienbuchung trotz Gefahr einer zweiten Coronavirus-Welle

Datum:
04.05.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, Zweite Welle
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Am 27.04.2020 empfahl Erik Jakob vom Staatsekretariat für Wirtschaft (seco) im Rahmen einer Medienkonferenz des Bundes zur Lage der Tourismusbranche, Herr und Frau Schweizer sollten Auslandreisen erst für nächstes Jahr planen – das empfiehlt Erik Jakob vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco).

Es könne nicht garantiert werden, dass wir diesen Sommer mit dem Auto über die Grenze fahren könnten. Komplett ausschliessen wollte er das hingegen auch nicht.

Viele Schweizer haben die Hoffnung noch nicht aufgegeben, diesen Sommer nach wie vor zu verreisen.

Reiseziele in der Lockerungsphase

Obwohl für nicht dringliche Reisen ins Ausland weder die Abreise, der Transport noch die Einreise an der Zieldestination klar absehbar sind, schmieden schon viele ihre Ferienpläne, damit sie vielleicht zu Hause eine „andere Aufgabe“ haben und ihr Fernweh bzw. ihre Sehnsucht zumindest kontemplativ stillen können.

Gesprochen wird von:

  • Weniger Langstrecken-Reisen
  • Weniger Übersee-Destinationen
  • Weniger Flugreisen
  • Mehr Inlandferien
  • Mehr Autofahrten in die Ferien
  • Verschiebung gebuchter Reisen auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr
  • Zuwarten mit dem Reiseentscheid bis mehr Klarheit herrscht
  • usw.

Die Reisesehnsucht scheint teilweise so gross zu sein, dass die Einschränkungen am Zielort nicht bedacht werden:

  • Nicht alle Lokale sind geöffnet
  • Grosse Nachfrage könnte auf ein reduziertes Angebot treffen
  • Gefahr einer sog. zweiten Coronavirus-Welle nach Lockerung
  • etc.

Seco empfiehlt Ferien in der Schweiz

Laut E. Jakob vom Seco sind die Schutzkonzepte besonders wichtig: Man wolle nun Sommerferien innerhalb der Schweiz möglich machen. Dieser Ansatz fördert natürlich die heimische Tourismusindustrie. Gleichwohl rechnet das Seco mit einem Umsatzeinbruch im Tourismus von 35 Prozent. Jedenfalls scheint man vom Normalzustand weit entfernt zu sein, bis Auslandreisen wieder möglich sind.

Interesse des Arbeitgebers

In den vergangenen Wochen hielten zahlreiche Arbeitgeber ihre Mitarbeiter an, ihre Ferien nicht auf später zu verschieben.

Dies war verständlich: Die Mitarbeiter sollen, wenn das Wirtschaftsleben nach wochenlangen Einschränkungen zur Normalität zurückkehrt, wieder verfügbar sein. Würden dann grosse Teile der Belegschaft „am Strand liegen“, wäre das nicht im Unternehmensinteresse.

Kehrt die Normalität wieder ein, wollen sicher viele Arbeitnehmer möglichst schnell verreisen.

Ferienbestimmungsrecht des Arbeitgebers

Es wird für die verbleibende Restzeit des Jahres zu Ferienbewilligungs- resp. Ferienbezugsengpässen führen, reduziert sich doch in diesem (Corona-)Jahr der restliche Ferienbezugsmöglichkeit auf ein halbes Jahr oder weniger.

Ferienbezugs-Konflikte zwischen Arbeitgebern und den (ungekündigten!) Arbeitnehmern sind vorprogrammiert.

Diskussionspunkte werden sein:

  • Anspruch des Arbeitnehmers auf zwei zusammenhängende Ferienwochen zur Erreichung des Erholungszwecks:
  • Ferienbezugsvorgaben
    • Auch werden am Jahresende viele Unternehmen ungeahnte Mitarbeiterguthaben nicht bezogener Ferien auszuweisen müssen, was zu Konflikten mit betrieblichen Ferienbezugsvorgaben führen kann:

Miteinander sprechen

Der Ferienbezug kann in den aktuell schwierigen Zeiten nur auf Vernunftbasis gelöst werden:

  • Gesprächsbereitschaft
  • gegenseitiges Entgegenkommen
  • Feriengewährung mit
    • Arbeitnehmer-Bereitschaft zur Ferienverschiebung
      • Berücksichtigung beim Ferienziel oder Ferien zu Hause
    • Rückkehrbereitschaft des Arbeitnehmers
      • Berücksichtigung beim Ferienziel oder Ferien zu Hause

Der Arbeitnehmer hat bei der Lösungssuche zu bedenken:

  • Keine Arbeitgeberkündigung trotz Shutdown
    • Der Arbeitgeber hat ihn trotz Lockdown oder Shutdown nicht entlassen
  • Späteres Ferienverschiebungsanliegen des Arbeitnehmers
    • Der Mitarbeiter muss den Arbeitgeber vielleicht später bitten, die (erzwungene) Ferienbezugsbewilligung zu stornieren, weil sich seine Reise corona-bedingter Einschränkungen wegen nicht verwirklichen lässt
  • Rückreise-Risiken des Arbeitnehmers
    • Der Mitarbeiter muss wegen der von Experten prognostizierten zweiten Coronavirus-Welle damit rechnen, dass er möglicherweise – trotz nahem Reiseziel – nicht aus den Ferien zurückreisen und rechtzeitig die Arbeit wieder aufnehmen kann
    • Er ist in einem solchen Fall – so oder anders – auf den Goodwill des Arbeitgebers angewiesen, besonders wenn er die Ferien gegen die Interessen des Arbeitgebers erzwungen hat
  • Arbeitsplatzerhaltung (eigener Arbeitsplatz und jener der Kollegen)
    • Der Arbeitgeber hat durch die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen der bundesrätlichen Notmassnahmen existenzielle Verluste erlitten und muss in der Restzeit des Jahres liefer- bzw. dienstleistungsbereit sein, um die Verluste wettzumachen bzw. die Kunden zu erhalten
  • Knappe Ferienbezugszeit für die ganze Belegschaft im Restjahr
    • Siehe Ferienbestimmungsrecht oben

Die Arbeitgeber sind sich bewusst, dass ihre Mitarbeiter für den Ferienbezug mit weiteren Schwierigkeiten konfrontiert sind, nämlich:

  • Reiseplanung mit Annullationsrisiko
  • Reisestorno, Konkursgefahr + Reiserücktrittsversicherung
  • etc.

Reiseplanung mit Annullationsrisiko

Für Reisen in näherer Zukunft ist nicht absehbar, welche Einreise- und Quarantänebestimmungen dann im jeweiligen Land gelten werden, ob die geplante Transportleistung erbracht werden kann und, ob die gebuchte Unterkunft wirklich zur Verfügung stehen wird.

Vor diesem Hintergrund ist es derzeit optimistisch an, Auslandreisen zu buchen. Experten erachten für dieses Jahr interkontinentales Reisen für unmöglich.

Wer im heutigen Zeitpunkt eine Auslandreise bucht, muss von einem hohen Risiko einer Reiseannullation ausgehen und damit rechnen, dass er möglicherweise nicht rechtzeitig zur Arbeit zurückkehren kann.

Reisestorno, Konkursgefahr + Reiserücktrittsversicherung

Annullation

Muss eine bereits gebuchte Reisen – so wie dies in den vergangenen Wochen der Fall war – annulliert werden, werden die Kunden vom Reiseveranstalter entschädigt oder mit Gutscheinen (für spätere Ersatzbuchungen) abgefunden. Reisegutscheine erfordern das Vertrauen, dass der Reiseanbieter die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erbringen kann und will. Je nach Formulierung des Leistungsversprechens muss der Kunde einen Aufpreis zahlen, wenn er die Reise zu einem späteren Zeitpunkt nachholen will.

Konkursgefahr

Je länger die Einschränkungen im Reiseverkehr dauern, desto eher drohen Liquiditätsengpässe bei den Reiseveranstaltern. Hier kann es dann zu längeren Wartezeiten kommen, wenn der Anbieter vor der Frage steht, ob er Mieten und Löhne bezahlen oder den Kunden die Gelder für eine nicht stattfindende Reise zurückerstatten soll. Und muss ein Veranstalter Konkurs anmelden, droht ein gänzlicher Verlust.

Wird die Reise unter den Regeln des Pauschalreiserechts gebucht, besteht ein sog. Insolvenzschutz:

Reiseannullationsversicherung

Ebenfalls individuell angeschaut werden muss, ob eine Reiserücktrittsversicherung im Fall einer Reiseannullation die Kosten einer Reise ersetzt, die nach der Erklärung der Coronavirus-Epidemie zur Pandemie gebucht und später annulliert wurde.

Viele Versicherer haben Pandemien als Schadendeckungsgrund ausgeschlossen. Eine diesbezügliche Abklärung im Vorfeld einer Reise-Buchung ist deshalb empfehlenswert.

Vgl. auch

Fazit

Wie oben dargelegt, haben Reise-Annullationen in diesen Zeiten nicht nur das Risiko eines finanziellen Verlusts der Reisekosten oder des Rückerstattungsanspruchs bei Konkurs des Reiseanbieters, sondern auch einen arbeitsrechtlichen Aspekt.

Will ein Arbeitnehmer keine Ferien nehmen, wenn die gewünschte Auslandsreise nicht zustande kommt, sollte er mit dem Ferienbezugsantrag beim Arbeitgeber klären, ob er gegebenenfalls mit einer Ferienverschiebung einverstanden wäre.

Ist der Arbeitgeber dazu nicht bereit, kann der Arbeitnehmer noch einmal überlegen, ob er das Risiko eingehen oder Ferien zu Hause machen will.

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