Verletzt die Lebensform als Zugangskriterium zur assistierten Fortpflanzung Verfassungsrecht?
Aktuell ist der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin in der Schweiz aufgrund des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG 3 Abs. 2 + Abs. 3) beschränkt auf bestimmte Lebensformen wie die „eheliche Lebensgemeinschaft“, „heterosexuelle Lebensgemeinschaft“ und „Paargemeinschaft“.
Es frägt sich, ob der Ausschluss unverheirateter oder in einer gleich- oder in einer gemischt-geschlechtlichen Beziehung oder in einem Konkubinat lebender Personen mit folgenden Erlassen vereinbar ist:
- Diskriminierungsverbot (BV 8 Abs. 2);
- Recht auf Achtung des Privat- und des Familienlebens (EMRK 8);
- Recht auf Eheschliessung und Familiengründung (EMRK 12).
Frau Prof. Alexandra Jungo, Ordentliche Professorin für Zivilrecht an der Universität Freiburg i.Ü., hat sich mit ihren „Gedanken“ dieser, die Grundrechte auf persönliche Freiheit, auf Privatsphäre sowie auf Ehe und Familie betreffenden Thematik näher befasst (siehe ALEXANDRA JUNGO, Ausschluss unverheirateter Paare und Alleinstehender vom Zugang zur Fortpflanzungsmedizin, FamPra.ch 3/2022, S. 573 ff.).
Sie kam dabei zum Schluss, dass der Staat ohne besonders qualifizierten Grund nicht für den Ausschluss von Einzelpersonen und von nicht verheirateten Paaren an das sensible Merkmal der „Lebensform“ anknüpfen dürfe. De lege lata sei dieser Ausschluss diskriminierend.
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- Ausschluss unverheirateter Paare und Alleinstehender vom Zugang zur Fortpflanzungsmedizin | fampra.recht.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam