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Arbeitsrecht / Strafrecht

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Mobbing: Strafrecht bietet ausreichenden Schutz

Datum:
19.10.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Hassreden, Rachepornografie, Sextortion, Strafbarkeit von Mobbing, Strafvollzugsproblem
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das geltende Strafrecht schützt Mobbing-Opfer ausreichend.

Dies gilt:

  • für Mobbing-Handlungen im Internet;
  • für Taten in der analogen Welt.

Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat (BR) in einem Bericht, den er am 19.10.2022 verabschiedet hat.

Das Thema der Rechtsdurchsetzung bei Hassreden will er separat prüfen.

Einleitung

Mit dem Postulat 21.3969 seiner Kommission für Rechtsfragen hat der Nationalrat den BR beauftragt, zu prüfen, wie bestraft werden können:

  • Cybermobbing;
  • digitale Gewalt.

Definition von Mobbing

Mobbing ist ein systematisches einschüchterndes, belästigendes oder blossstellendes Verhalten, mit welchem das Opfer beleidigt, schikaniert, gequält oder herabgesetzt wird.

Den Begriff der digitalen Gewalt grenzt der BR in seinem Bericht ein auf:

  • Hassrede;
  • Rachepornografie;
  • Sextortion, d.h. die Androhung der Veröffentlichung intimer Aufnahmen, um so beispielsweise eine Geldzahlung zu erpressen.

Strafbarkeit von Mobbing

Der BR kommt im Bericht zum Schluss, dass

  • die geltenden gesetzlichen Grundlagen ausreichend seien, um Mobbing angemessen zu bestrafen;
  • dies für Mobbinghandlungen im Internet als auch für solche, die in der physischen Welt stattfinden würden, gelte;
  • einzig die Verbreitung peinlicher oder freizügiger Bild- und Videoaufnahmen ohne Einwilligung der darauf sichtbaren Person straflos bleibe, sofern diese nicht als pornographisch oder ehrenrührig gewertet werden könnten.
    • Wenn der Täter sein Opfer jedoch wiederholt mit solchen Handlungen schikaniere, so könne dies gemäss geltender Rechtsprechung trotzdem bestraft werden.

Anonymität erschwert Strafverfolgung von Mobbing

Bei Delikten, die im Internet begangen werden, scheiterten die Strafbarkeit in der Regel nicht daran, dass die Taten nicht vom Strafrecht erfasst seien.

Vielmehr sei häufig die Rechtsdurchsetzung schwierig oder sogar unmöglich, weil die Täter im virtuellen Raum meistens anonym handelten, was die Strafverfolgung erschwere:

  • Ein spezifischer Cybermobbing-Artikel im Strafrecht löse dieses Problem nicht.

Ergebnis des BR-Berichts

In seinem Bericht kommt der BR zum Schluss, dass die Einführung eines speziellen Mobbing-Artikels nicht notwendig sei:

  • Zudem müsste das Strafrecht auch in Zukunft technologieneutral formuliert sein.
  • Aus diesem Grund empfehle der BR, auf einen spezifischen Straftatbestand zu verzichten.

Neue, hilfreiche Regeln beim Datenschutz (DSG)

Ein wichtiges Element für die bessere Rechtsdurchsetzung im Internet sei das neue Datenschutzrecht, welches am 01.09.2023 in Kraft treten werde:

  • Private Datenbearbeiter mit Sitz im Ausland werden eine Vertretung in der Schweiz bezeichnen müssen, wenn sie Daten von Personen in der Schweiz bearbeiten wollten.
  • An diese Vertretung könnten sich Personen wenden, die sich durch Inhalte auf der Plattform in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlten.

Hassreden

Das Thema der Rechtsdurchsetzung bei Hassreden im Internet will der BR vertieft in einem Bericht zum Postulat 21.3450 prüfen.

Zudem habe er das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, bis Ende 2022 in einem Aussprachepapier aufzuzeigen, ob und wie Kommunikationsplattformen reguliert werden könnten.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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