SchKG 293d, SchKG 295c Abs. 2 und SchKG 298 Abs. 2
Die Gläubiger eines Unternehmens in provisorischer Nachlassstundung können eine richterliche Ermächtigung zur Veräusserung von Anlagevermögen während der Nachlassstundung nicht anfechten.
Den Gläubigern kommt beim Verkauf von Anlagevermögen während der (provisorischen) Nachlassstundung auch kein Recht auf Anhörung oder auf ein Höhergebot zu.
Der richterliche Ermächtigungsentscheid zur Vornahme von Vermögensdispositionen gemäss SchKG 298 Abs. 2 kann nur von der Schuldnerin mit Beschwerde nach ZPO 319 ff. angefochten werden.
BGer 5A_827/2019 vom 18.03.2021
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LawMedia Redaktionsteam