Ziel
- Gelegenheit für den Schuldner, ohne Zwangsvollstreckungsdruck seiner Gläubiger den Nachlassvertrag vorbereiten zu können
Beginn und Dauer der Stundung
- Beginn: ab Bewilligungsentscheid (und nicht erst von der Stundungspublikation an)
- Bekanntmachung mit Schuldenruf durch den Sachwalter, sofern dies nicht schon der Nachlassrichter publiziert hat
- Dauer: zunächst für 4 – 6 Monate
- Verlängerung: bis 12 Monate, in komplexen Fällen bis 24 Monate
Geschäftsführung und Verfügungsrecht
Grundsätzliches
- Geschäftsführungbefugnis (und Verfügungsrecht) sind eingeschränkt, aber nicht aufgehoben
- dies gilt auch beim Liquidationsvergleich (Verlust Verfügungsrecht erst mit rechtskräftiger Bestätigung des Nachlassvertrages.
- Soweit das Sanierungsziel im Vordergrund steht, sind dem Schuldner nur bestimmte Rechtshandlungen verboten; im Übrigen kann der Schuldner unter Überwachung des Sachwalters und im Rahmen seiner Weisungen frei verfügen.
Erlaubtes Handeln
- „Eigenverwaltung“, unter Aufsicht des Sachwalters
- Abschluss und Erfüllung von Verträgen des Tagesgeschäftes, ebenfalls unter der Obhut des Sachwalters
Verbotenes Handeln
- Gesetzlich verbotene Geschäfte
- Veräusserung oder Belastung des Anlagevermögens (insbeso Grundstücke)
- Pfandbestellungen, Sicherungsübereignungen oder
-zessionen - Gewährung von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen oder Vornahme unentgeltlicher Verfügungen
- Verletzungsfolge: Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes.
- Es ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Der Nachlassrichter kann auf Antrag des Schuldners oder Sachwalters zur Vornahme solcher Handlungen ermächtigen, wenn die Weiterführung des Geschäftes erfordert.
- durch den Nachlassrichter erlassene Vorgaben
- gewisse Handlungen dürfen nur unter Mitwirkung des Sachwalters erfolgen
- Ermächtigung an den Sachwalter, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
- Verletzungsfolge: Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes
- durch den Sachwalter kraft Weisungsrecht verbotene Geschäfte
- Untersagung bestimmter Geschäfte
- Vorbehalt der Zustimmung generell oder zu einzelnen Geschäften
- Verletzungsfolge: Begründung blosser Nachlassforderungen (keiner Massaverbindlichkeiten
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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