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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Nachlassschuldner

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Nachlassstundung, Nachlassverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ziel

  • Gelegenheit für den Schuldner, ohne Zwangsvollstreckungsdruck seiner Gläubiger den Nachlassvertrag vorbereiten zu können

Beginn und Dauer der Stundung

  • Beginn: ab Bewilligungsentscheid (und nicht erst von der Stundungspublikation an)
  • Bekanntmachung mit Schuldenruf durch den Sachwalter, sofern dies nicht schon der Nachlassrichter publiziert hat
  • Dauer: zunächst für 4 – 6 Monate
  • Verlängerung: bis 12 Monate, in komplexen Fällen bis 24 Monate

Geschäftsführung und Verfügungsrecht

Grundsätzliches

  • Geschäftsführungbefugnis (und Verfügungsrecht) sind eingeschränkt, aber nicht aufgehoben
  • dies gilt auch beim Liquidationsvergleich (Verlust Verfügungsrecht erst mit rechtskräftiger Bestätigung des Nachlassvertrages.
  • Soweit das Sanierungsziel im Vordergrund steht, sind dem Schuldner nur bestimmte Rechtshandlungen verboten; im Übrigen kann der Schuldner unter Überwachung des Sachwalters und im Rahmen seiner Weisungen frei verfügen.

Erlaubtes Handeln

  • „Eigenverwaltung“, unter Aufsicht des Sachwalters
  • Abschluss und Erfüllung von Verträgen des Tagesgeschäftes, ebenfalls unter der Obhut des Sachwalters

Verbotenes Handeln

  • Gesetzlich verbotene Geschäfte
    • Veräusserung oder Belastung des Anlagevermögens (insbeso Grundstücke)
    • Pfandbestellungen, Sicherungsübereignungen oder
      -zessionen
    • Gewährung von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen oder  Vornahme unentgeltlicher Verfügungen
    • Verletzungsfolge: Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes.
    • Es ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Der Nachlassrichter kann auf Antrag des Schuldners oder Sachwalters zur Vornahme solcher Handlungen ermächtigen, wenn die Weiterführung des Geschäftes erfordert.
  • durch den Nachlassrichter erlassene Vorgaben
    • gewisse Handlungen dürfen nur unter Mitwirkung des Sachwalters erfolgen
    • Ermächtigung an den Sachwalter, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
    • Verletzungsfolge: Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes
  • durch den Sachwalter kraft Weisungsrecht verbotene Geschäfte
    • Untersagung bestimmter Geschäfte
    • Vorbehalt der Zustimmung generell oder zu einzelnen Geschäften
    • Verletzungsfolge: Begründung blosser Nachlassforderungen (keiner Massaverbindlichkeiten

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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