Sie befinden sich: Home » Ausbau Glasfasernetz: Swisscom hat vorsorgliches Verbot der WEKO einzuhalten
Überwiegendes öffentliches Interesse an der Sicherung eines diskriminierungs- und monopolisierungsfreien Zugangs zu Glasfasernetzen
Das Bundesgericht (BGer) hat die Beschwerde der Swisscom gegen die von der Wettbewerbskommission (WEKO) verhängten vorsorglichen Massnahme für den Ausbau des Glasfasernetzes abgewiesen.
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), mit welchem das vorsorgliche «WEKO-Verbot» bestätigt wurde, war nicht willkürlich.
«Die Swisscom gab im Februar 2020 ihre neue Strategie zum Ausbau des Glasfaseranschlussnetzes bekannt. Künftig sollte statt des Vierfaser-Modells (mit Punkt-zu-Punkt-Topologie, P2P) ein Einfaser-Modell mit Baumstruktur (mit Punkt-zu-Multipunkt-Topologie, P2MP) zum Einsatz kommen. Für andere Fernmeldeanbieter würde damit keine Möglichkeit bestehen, selber physischen Zugang zu Glasfaserleitungen zwischen der Anschlusszentrale der Swisscom und dem Teilnehmeranschluss zu erhalten (Layer-1- Angebot). Nach Eingang der Anzeige eines Konkurrenten eröffnete das Sekretariat der WEKO im Dezember 2020 ein Verfahren; die WEKO verbot der Swisscom vorsorglich, ihr Glasfasernetz in einer Weise aufzubauen, die es verunmögliche, Dritten ein Layer-1- Angebot ab den Anschlusszentralen der Swisscom anzubieten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die von der Swisscom dagegen erhobene Beschwerde 2021 ab. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Swisscom gegen diesen Entscheid ab. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen prüft das Bundesgericht nur darauf hin, ob verfassungsmässige Rechte wie namentlich das Willkürverbot verletzt wurden. Aufgrund einer summarischen Prüfung ist es nicht offensichtlich unhaltbar, für den Ausbau des Glasfasernetzes gestützt auf das Kartellgesetz vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Weiter ist es auch nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Bundesverwaltungsgericht hier das Vorliegen der Voraussetzungen zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme bejaht hat; nicht willkürlich ist insbesondere die Annahme, dass ohne diese ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für den funktionierenden Wettbewerb droht. Die vorsorgliche Massnahme als solche hat die Vorinstanz sodann willkürfrei als verhältnismässig beurteilt; angesichts des ihr zukommenden Ermessens ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn sie dabei von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Sicherung eines diskriminierungs- und monopolisierungsfreien Zugangs zu Glasfasernetzen ausgeht. Auch mit ihren weiteren Einwänden vermag die Swisscom nicht darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid im Ergebnis geradezu willkürlich sein sollte.»
Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 29.11.2022 / 30.11.2022, 06.14 Uhr
BGer 2C_876/2021 Urteil vom 02.11.2022
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LawMedia Redaktionsteam
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