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Asylrecht / Migrationsrecht / Ausländer- und Asylrecht

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BR legt Drittstaatenkontingente für 2023 fest

Datum:
24.11.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Asylrecht / Migrationsrecht
Stichworte:
Arbeitskräfte, Asylwesen, Ausländerrecht, Drittstaaten, Drittstaatenkontingente, Fachkräfte, Inkrafttreten am 01.01.2023, Migration
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten: 01.01.2023

Die Schweizer Wirtschaft soll auch 2023 die benötigten qualifizierten Fachkräfte rekrutieren können.

Der Bundesrat (BR) lässt daher unverändert:

  • die Kontingente für Erwerbstätige aus Drittstaaten;
  • aus dem Vereinigten Königreich;
  • für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA.

Der BR hat an seiner Sitzung vom 23.11.2022 daher verabschiedet:

  • die Teilrevision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).

Die Teilrevision tritt am 01.01.2023 in Kraft.

«Die Zuwanderung von Arbeitskräften aus Drittstaaten ist begrenzt. Die Zulassung richtet sich nach dem Bedarf der Unternehmen und erfolgt im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz. Dabei wird der Vorrang von inländischen Arbeitnehmenden eingehalten.

Damit Schweizer Unternehmen auch im kommenden Jahr benötigte Fachkräfte aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA rekrutieren können, hat der Bundesrat entschieden, ein Kontingent mit denselben Höchstzahlen wie 2022 freizugeben. Vorgängig hat er die Kantone und Sozialpartner angehört. Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels in verschiedenen Wirtschaftsbereichen und der Unsicherheit durch den Ukrainekrieg unterstützt der Bundesrat mit der Zulassung von Erwerbstätigen aus Drittstaaten und dem Vereinigten Königreich (UK) sowie von Dienstleistungserbringern aus der EU/EFTA die Stabilisierung und Stärkung der Wirtschaft.

Im nächsten Jahr können daher bis zu 8500 qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten rekrutiert werden: 4500 mit einer Aufenthaltsbewilligung B und 4000 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L. Arbeitskräfte aus Drittstaaten, machen jährlich knapp 9% der gesamten Zuwanderung in die ausländische Wohnbevölkerung aus.

Kontingente für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA

Die Höchstzahlen für Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA-Staaten mit einer Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr werden ebenfalls unverändert weitergeführt. 2023 werden 3000 Einheiten für Kurzaufenthalter (L) und 500 Einheiten für Aufenthalter (B) zur Verfügung stehen. Wie bisher werden diese Kontingente quartalsweise an die Kantone freigegeben.

Kontingente für erwerbstätige UK-Staatsangehörige

Seit dem 1. Januar 2021 kommt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr zur Anwendung. UK-Staatsangehörige gelten seither als Drittstaatsangehörige. Für sie gelten im Sinne einer Übergangslösung separate Kontingente. Gemäss dem Beschluss des Bundesrats sollen im kommenden Jahr wiederum bis zu 3500 Erwerbstätige aus dem UK rekrutiert werden können: 2100 mit Aufenthaltsbewilligungen (B) und 1400 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen (L).

In den letzten Jahren wurden die Kontingente jeweils nicht vollständig ausgeschöpft, was insbesondere 2020 und 2021 pandemiebedingt war. Per Ende Oktober 2022 waren die Drittstaatenkontingente zu 75% (B) und zu 68% (L) ausgeschöpft. Bei den Kontingenten für Dienstleistungserbringer EU/EFTA lag die Ausschöpfung bei 52% (B) bzw. 49% (L). Die Ausschöpfungsquote bei den separaten UK-Kontingenten betrug 26% (B) und 21% (L).»

Medienmitteilung von Information und Kommunikation SEM vom 23.11.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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