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Gesellschaftsrecht

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BR will Anforderungen für die Revisoren-Zulassung präzisieren

Datum:
24.11.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht
Stichworte:
Revision, Revisionsaufsicht, Revisoren-Zulassung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anerkennung zwei neuer Revisionsaufsichtsbehörden

Der Bundesrat (BR) präzisiert die Anforderungen für die Zulassung in der Revisionsbranche (siehe Box unten):

  • Damit soll die Qualität von Revisionsdienstleistungen erhöht werden.

Der BR hat am 23.11.2022 ausserdem zwei neue Revisionsaufsichtsbehörden als gleichwertig anerkannt:

  • Aus Chile
  • Aus der Volksrepublik China

«Zum Schutz der Investorinnen und Investoren auf dem Schweizer Kapitalmarkt entfaltet das Revisionsaufsichtsgesetz auch Wirkung im Ausland. Der Aufsicht durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) unterstehen neben den Schweizer Revisionsgesellschaften auch ausländische Revisionsunternehmen, sofern sie ausländische Unternehmen prüfen, die auf dem Schweizer Kapitalmarkt Beteiligungspapiere oder Anleihen ausgeben.

Zahl der anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörden steigt von 49 auf 50

Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten entfallen Zulassung und Aufsicht, wenn das ausländische Revisionsorgan einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde untersteht. Mit Beschluss vom 23. November 2022 hat der Bundesrat zwei neue Revisionsaufsichtsbehörden aus Chile und der Volksrepublik China anerkannt. Hingegen wurde der Revisionsaufsichtsbehörde von Bermuda die Gleichwertigkeit wieder abgesprochen. Die Zahl der von der Schweiz anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden steigt damit von 49 auf 50.

Präzisierung der Anforderungen an die Fachpraxis

In der Verordnung präzisiert der Bundesrat die gesetzlichen Vorgaben für die Zulassung von Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten sowie von Revisorinnen und Revisoren. So muss eine Revisorin oder ein Revisor künftig mehr praktische Erfahrung in der Rechnungsrevision gesammelt haben. Für die Zulassung als Revisionsexpertin oder -experte ist neu zwingend praktische Erfahrung in der ordentlichen Revision erforderlich. Die praktische Erfahrung wird zudem neu erst dann anerkannt, wenn die Tätigkeit mindestens drei Monate gedauert hat.»

Medienmitteilung EJPD vom 23.11.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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