OR 259d
Kann eine Geschäftsraummieterin in ihrem Spielwarengeschäft aus den Gründen einer behördlichen Anordnung (Covid-19-Massnahmen) keine Kunden mehr empfangen, ist dafür nicht das Mietlokal verantwortlich, sondern die von der Mieterin ausgeübte Geschäftstätigkeit.
Vertragsgegenstand bildete hier nicht das Geschäft als solches, sondern der Geschäftsraum.
Daher fehlen in concreto die Voraussetzungen zur Herabsetzung des Mietzinses wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache, es sei denn, das Geschäft sei durch eine besondere Vereinbarung der Parteien Bestandteil des Geschäftsraummietvertrags geworden.
Aus dem Geschäftsraummietvertrag konnte keine Zusicherung hinsichtlich des Betriebs herausgelesen werden. Anders wäre es beispielsweise nur gewesen, wenn die Vermieterin zugesichert hätte,
- dass sich ein bestimmter Umsatz erzielen lasse, oder
- dass das Risiko einer Betriebsschliessung von der Vermieterin getragen werde.
Die Parteien hatten hier im Übrigen auch nicht explizit oder stillschweigend
- eine Gebrauchspflicht der Mieterin vereinbart,
aus welcher Pflicht ein Teil der Rechtslehre eine Verpflichtung der Vermieterin ableitet,
- dem Mieter die vereinbarte Nutzung zu garantieren.
Nach Ansicht des Bezirksgerichts Dietikon als Vorinstanz beinhaltet die Vermietung eines Geschäftsraums die Zusicherung der kommerziellen Nutzung des Mietobjekts, wenn im Mietvertrag ein „Verwendungszweck“ explizit vereinbart wurde. Diese Meinung teilte das Obergericht des Kantons Zürich indessen nicht.
Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD210016-0
Urteil vom 12.01.2022
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam