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Strafrecht

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Gezielte Massnahmen für mehr Sicherheit im Straf- und Massnahmenvollzug

Datum:
03.11.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Massnahmenvollzug, Sanktionenrecht, Sicherheitsmassnahmen, Strafvollzug
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Motionen 11.3767; 16.3002; 17.3572; 16.3142

Der Bundesrat (BR) möchte mit gezielten Massnahmen die Sicherheit im Straf- und Massnahmenvollzug verbessern.

An der Sitzung vom 02.11.2022 hat er die entsprechenden Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen und die Botschaft verabschiedet:

  • Abschaffung des unbegleiteten Hafturlaubs für verwahrte Straftäter im geschlossenen Vollzug.
  • Bei Jugendlichen, welche einen Mord begangen haben, soll direkt im Anschluss an die jugendstrafrechtliche Sanktion eine Verwahrung angeordnet werden können, falls eine ernsthafte Rückfallgefahr besteht.

Einleitung

Das geltende Sanktionenrecht hat sich im Grundsatz bewährt.

Die Charakteristika sind:

  • Flexibilität;
  • massgeschneiderte Lösungen für den Einzelfall;
  • Eingliederung in die Gesellschaft nach Verbüssung der Strafe;
  • Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern, solange wie notwendig.

Parlamentsauftrag

Im Auftrag des Parlaments (Motionen 11.3767; 16.3002; 17.3572; 16.3142) hat der BR am 06.03.2020 punktuelle Anpassungen in die Vernehmlassung gegeben.

Gestützt auf die Rückmeldungen der Vernehmlassungsteilnehmer schlägt der BR nun gezielte Massnahmen für mehr Sicherheit im Straf- und Massnahmenvollzug vor.

Urlaub nur mit Sicherheitspersonal

Ein verwahrter Straftäter, welcher sich im geschlossenen Vollzug der Verwahrung oder der vorangehenden Freiheitsstrafe befindet, soll gesetzlich vorgesehene Urlaube nur in Begleitung von Sicherheitspersonal antreten dürfen:

  • Dieser Vorschlag des BR wurde den Vernehmlassungsteilnehmern nicht bestritten.

Vernehmlassungsantworten

Aufgrund kritischer Rückmeldungen der Kantone wurde hingegen von folgenden Revisionsmassnahmen abgesehen:

  • Ausbau der Bewährungshilfe;
  • Weisungen am Ende des Vollzugs;
  • schweizweite Vereinheitlichung der Zuständigkeiten bei der
    • Aufhebung, Änderung oder Verlängerung einer therapeutischen Massnahme.

Künftig soll Vollzugsbehörden auch ein Beschwerderecht bei entsprechenden Entscheiden zustehen.

Weitere punktuelle Anpassungen betreffen namentlich

  • die Zusammensetzung der Fachkommissionen zur Beurteilung der Gefährlichkeit von Straftätern;
  • den automatischen Überprüfungsrhythmus der Verwahrungen.

Besondere Massnahmen bei einem Mord durch Jugendliche

Mit der Botschaft schlägt der BR auch eine Änderung des Jugendstrafrechts vor:

  • Gegen Jugendliche, welche das 16. Altersjahr vollendet und einen Mord begangen haben, soll, sofern sie weiterhin eine ernsthafte Gefahr darstellen, direkt im Anschluss an die Sanktion gemäss Jugendstrafrecht eine Verwahrung angeordnet werden können. 

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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