OR 257a Abs. 2
Eine Mietnebenkostenvereinbarung ist nicht bereits daher ungültig, weil darin bestimmte Aufwandpositionen aufgeführt sind, welche auf die konkrete Wohnung nicht Anwendung finden und der Mieterin aber auch nie in Rechnung gestellt wurden.
BGer 4A_620/2021 vom 18.07.2022
Weiterführende Informationen
Art. 257a OR
1 Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.
2 Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam