StGB 102 Abs. 2; StGB 322septies
Die Bundesanwaltschaft (BA) schliesst gemäss Mitteilung vom 02.12.2022 die Strafuntersuchung gegen die ABB ab:
- Die BA
- erlässt ein Strafbefehl wegen Widerhandlung wegen StGB 102 Abs. 2 in Verbindung mit StGB 322septies und
- verurteilt das Unternehmen zu einer Busse von CHF 4 Mio.
Das Department of Justice (DOJ) und die U.S. Securities and Exchange Commission will das Verfahren im gleichen Zusammenhang ebenfalls erledigen.
Die südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden haben bereits am 01.12.2022 eine Busse gegen ABB verhängt.
Einleitung
Die ABB Management Services AG mit Sitz in der Schweiz akzeptiert im Strafbefehl,
- dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hatte,
- um Bestechungszahlungen an fremde Amtsträger in Südafrika zu verhindern.
Sachverhalt
Konkret bauten verschiedene Mitarbeiter der ABB ab dem Jahr 2013 ein Bestechungsschema auf,
- um mit überhöhten Zahlungen an Subunternehmer an Aufträge im Zusammenhang mit dem Bau eines Kohlekraftwerkes in Südafrika zu gelangen.
Auf diese Weise erhielt die ABB Südafrika
- mit Bestechungszahlungen von mindestens CHF 1.3 Mio.
- Aufträge im Wert von mindestens USD 200 Mio.
Verurteilung durch die BA mittels Strafbefehl
Die BA verurteilt die ABB Management Services AG deshalb
- zu einer Busse von CHF 4 Mio.
Die in der Schweiz gesetzlich mögliche Maximalstrafe für diesen Straftatbestand liegt bei CHF 5 Mio.
Strafmindernd wurde die Kooperation der ABB berücksichtigt:
- Ausgleichszahlung an Südafrika
- Eine Ersatzforderung entfiel, da die ABB bereits im Jahr 2020 eine Ausgleichszahlung an Südafrika geleistet hat von
- USD 104 Mio.
- Eine Ersatzforderung entfiel, da die ABB bereits im Jahr 2020 eine Ausgleichszahlung an Südafrika geleistet hat von
- Kostenauferlegung
- Die BA auferlegt der ABB Management Services AG des Weiteren die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 50’000.
Siebenter Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens
Strafbarkeit
Art. 102 StGB
1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.129
3 Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4 Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
- juristische Personen des Privatrechts;
- juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
- Gesellschaften;
- Einzelfirmen130.
129 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).
130 Heute: Einzelunternehmen.
2. Bestechung fremder Amtsträger
Art. 322septies StGB
Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,394 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
394 Par. eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983).
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam