Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
- bestätigt vereinzelte Preisabsprachen im Bereich der Luftfracht,
- reduziert jedoch die von der Wettbewerbskommission ausgesprochenen Sanktionen.
Ferner hat das BVGer aufgehoben:
- ein Verbot gegenüber den Fluggesellschaften, sich über einschlägige Informationen auszutauschen.
Einleitung
Die Wettbewerbskommission (WEKO) erliess im Dezember 2013 eine unüblich umfangreiche Verfügung von 412 Seiten,
- in der sie Preisabsprachen im Bereich der Luftfracht feststellte.
Betroffen waren Strecken
- zwischen der Schweiz und fünf Staaten ausserhalb der EU.
Die WEKO sanktionierte dabei
- elf Fluggesellschaften
Die Sanktionen beliefen sich insgesamt auf
- ca. CHF 11 Mio.
Neun Airlines davon erhoben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
Keine Beurteilungszuständigkeit in drei Fällen
Das BVGer heisst drei Beschwerden vollständig gut:
- Die drei betroffenen Unternehmen transportierten ihre Fracht zuerst auf dem Landweg in ein EU-Land und anschliessend per Flugzeug in ein Drittland.
- Das hiezu massgebende Abkommen über den Luftverkehr zwischen der Schweiz und der EU (vgl. SR 0.748.127.192.68) sieht eine Zuständigkeit der Schweiz nur für «Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern» vor.
- Nach Ansicht des BVGer sind von diesen Strecken einzig Flugstrecken erfasst, weshalb die WEKO nicht zuständig war, die fraglichen Frachttransporte zu beurteilen.
Unzulässiger Informationsaustausch in fünf Fällen
In fünf Fällen bejaht das BVGer einen Wettbewerbsverstoss grundsätzlich:
- Für das BVGer gilt es als erwiesen, dass im Luftfrachtbereich verschiedene Fluggesellschaften über längere Zeit einen wettbewerbsschädlichen Austausch pflegten, nämlich:
- zu Treibstoffzuschlägen und
- zur Kommissionierung von Zuschlägen.
- Dies geschah offenbar innerhalb einer einfachen Gesellschaft, die systematisch Informationen sammelte und unter den Gesellschaftern verbreitete.
- Das BVGer bestätigt demnach den von der WEKO festgestellten Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht wegen
- Teilnahme an einer Vereinbarung oder
- zumindest an einer abgestimmten Verhaltensweise.
- Es reduziert jedoch die jeweiligen Sanktionen,
- da es das Verhalten der beteiligten Unternehmen als weniger schwerwiegend einstuft als die Vorinstanz.
Verbot aufgehoben
In ihrer Verfügung sprach die WEKO ein Verbot gegen die Fluggesellschaften aus,
- sich ausserhalb des eigenen Konzernverbandes gegenseitig
- abzusprechen über
- Luftfrachtpreise,
- Preiselemente und
- Preismechanismen
- oder auszutauschen über
- entsprechende Informationen,
- sofern und soweit dies nicht ausdrücklich erlaubt ist
- staatsvertragsrechtlich oder
- im Rahmen einer freigestellten Allianz.
- sofern und soweit dies nicht ausdrücklich erlaubt ist
- entsprechende Informationen,
- abzusprechen über
- Dieses Verbot erweist sich insbesondere im Lichte der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 2C_782/2021 vom 14.09.2022) mangels konkreter Wiederholungsgefahr als unverhältnismässig.
- Das BVGer hob daher dieses Verbot als verfassungswidrig auf.
Des Weiteren heisst das BVGer auch die Beschwerde einer selbstanzeigenden Fluggesellschaft teilweise gut,
- soweit es darauf eintritt.
Das Unternehmen wurde zwar nicht sanktioniert,
- ist jedoch ebenfalls vom ausgesprochenen Verbot betroffen.
Anfechtbarkeit der Urteile
Die Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.
9 Urteile: B-710/2014, B-747/2014, B-761/2014, B-765/2014, B-780/2014, B-784/2014, B-785/2014, B-786/2014 und B-787/2014 vom 16.11.2022
Quelle
LawMedia Redaktionsteam