Bei Zahlungen mittels Debitkarten fallen Gebühren an, wie zB die Interchange Fee:
- Die WEKO beschloss (einvernehmlich) mit Mastercard für das inländische Präsenzgeschäft eine Interchange Fee von 0,12 %.
Einleitung
Die WEKO eröffnete im Juni 2023 zwei Untersuchungen zur Erzielung langfristiger Lösungen für die inländischen Interchange Fees der Debitkarten von Visa und Mastercard.
Wir berichteten:
Einvernehmliche Lösung mit Mastercard
WEKO fand offenbar mit Mastercard rasch eine einvernehmliche Lösung.
WEKO-Hinweise zum inländischen Präsenzgeschäft von Mastercard
Im inländischen Präsenzgeschäft, d.h. wenn die Debitkarten physisch am Verkaufspunkt eingesetzt werde, lasse die WEKO einen Satz von 0,12 % zu, verbunden mit einem Cap von CHF 0.30 ab Transaktionsbeträgen von CHF 300, was einem durchschnittlichen Satz von 0,1 % entspreche.
Dieser Zulassungsbetrag sei erheblich tiefer als jener von 0,2 %, welchen die europäische Regulierung vorsehe.
Diese einvernehmliche Regelung solle für alle Betroffenen Rechtssicherheit bei Innovationen bieten. Deshalb könne sie erst im Jahr 2033 gekündigt werden.
WEKO-Hinweise zu inländischen Zahlungen im Internet und mit mobilen Geräten von Mastercard
Für inländische Zahlungen im Internet und Zahlungen mit mobilen Geräten (E- und M-Commerce) gelte bis am 31.10.2025 aufgrund früherer Verfahren ein Satz von 0,31%.
Vor der Untersuchung hätten sich die Wettbewerbsbehörden mit Mastercard darauf geeinigt, dass dieser Satz ab dem 01.11.2025 auf 0,28 % reduziert wird.
Diese Lösung gelte nur für alle Debitkarten von Mastercard.
Fortsetzung der Untersuchung gegen Visa
Die gleichzeitig eröffnete Untersuchung zu den inländischen Interchange Fees im Präsenzgeschäft mit Debitkarten von Visa werde, so die WEKO, fortgeführt und durch die vorerwähnte einvernehmliche Regelung mit Mastercard nicht präjudiziert.
Erläuterung des Begriffs Interchange Fees
Als inländische Interchange Fees werden Gebühren bezeichnet, die eine Schweizer Kartenherausgeberin (üblicherweise eine Bank) bei der Verwendung ihrer Debitkarten erhält.
Diese Gebühren werden vom Zahlungsabwickler (dem Acquirer) im Rahmen seiner Händlerkommission an das Unternehmen weitergegeben, welches die Debitkarte beim Zahlvorgang akzeptiert (typischerweise ein Händler); die Interchange Fee bildet aber nur eine von mehreren Komponenten der Händlerkommission.
Vorbehalt / Disclaimer
Es gilt für die von der WEKO genannten Unternehmen die Unschuldsvermutung.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam