Bildquelle: stadt-zuerich.ch
ZGB 509 ff.
Der Widerruf einer späteren letztwilligen Verfügung durch Vernichtung hat nicht zur Folge, dass eine frühere letztwillige Verfügung, die durch die spätere ersetzt wurde, wieder auflebt:
- Ein Wiederaufleben der früheren letztwilligen Verfügung erfordert eine Willensäusserung des Erblassers in einer der gesetzlich vorgeschriebenen Testierformen.
Andernfalls muss auf einen fehlenden Testierwillen des Erblassers zum Wiederaufleben der früheren letztwilligen Verfügung geschlossen werden.
BGer 5A_69/2019 vom 20.06.2019
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam