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Testament / Letztwillige Verfügung

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Widerruf des Widerrufs

Rechtsgebiet:
Testament / Letztwillige Verfügung
Stichworte:
Letztwillige Verfügung, Testament
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein Widerruf des Widerrufs ist möglich (vgl. BGE 101 II 211).

Dies kann geschehen durch

  • expliziten Widerruf des Widerrufs mittels eines neuen Testamentes (ZGB 509; empfohlen);
  • durch eine physische Handlung, welche den Widerruf des Widerrufs in deutlicher Weise zum Ausdruck bringt (z.B. durch Vernichtung des widerrufenden Testamentes oder durch Vermerk, dass eine durchgestrichene Klausel wieder in Kraft ist; ZGB 510) oder
  • durch ein später erstelltes Testament, welches den früheren Widerruf offenkundig verdrängt (ZGB 511).

Der Widerruf des Widerrufs kann vollständig oder auch nur partiell sein und jederzeit erfolgen. Selbstverständlich kann er nur durch den Testator selbst erfolgen. Die widerrufene Verfügung tritt wieder in Kraft, sofern der Erblasserwille dies zum Ausdruck bringt.

Literatur

  • RIEMER HANS MICHAEL, Nichtige (unwirksame) Testamente und Erbverträge, in: Forstmoser Peter/Giger Hans/Heini Anton/Schluep Walter R. (Hrsg.), Festschrift für Max Keller zum 65. Geburtstag, Zürich 1989, S. 245 ff.
  • WALLESER JANNICK ANDREAS, Die Feststellung des Widerrufs einer Erbeneinsetzung der verfügenden Person zu Lebzeiten, unter Berücksichtigung von BGer 5A_408/2016 vom 21. Juli 2017, Zürich / Basel / Genf 2021
  • GÖKSU TARKAN, Feststellung des Widerrufs einer Erbeneinsetzung, in: dRSK, publi­ziert am 18. Oktober 2017
  • GRAHAM-SIEGENTHALER BARBARA, Widerruf eines Testaments — internationales Privatrecht, BGer 5A_437/2008 vom 23. Februar 2009, in: successio 1/2011, S. 47 ff.

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