Einleitung
Arbeitgeber und HR-Abteilung verfügen in der Regel über viele Daten ihrer Arbeitnehmer. Die Beschaffung und Behandlung dieser Daten sind an bestimmte Anforderungen gebunden.
Agenda
Gesetzliche Grundlagen
Der Datenschutz im Arbeitsrecht wird bestimmt durch:
- OR 328b
- Datenschutzgesetz (DSG)
3. bei der Bearbeitung von Personendaten
Art. 328b OR
Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
Datenschutzbewusstsein
In den vergangenen Jahren ist das Bewusstsein der Bevölkerung und Arbeitnehmerschaft für den Datenschutz gestiegen und es ist die gesetzliche Regelung verschärft worden.
Der «Datenschutz» umfasst v.a. zwei Aspekte:
- Datensicherheit
- Schutz und Sicherung der Dateien vor Hackerangriffen.
- Möglichkeit vieler technischer und organisatorischer Datenschutzvorkehrungen.
- Schutz der Privatsphäre
- Jeder hat ein Anspruch, gewisse Daten vor anderen Personen geheim zu halten:
- Es dürfen nicht ohne Weiteres Daten über andere Personen gesammelt und bearbeitet werden.
- Jede Datenbearbeitung bedarf eines Rechtfertigungsgrundes.
- Jeder hat ein Anspruch, gewisse Daten vor anderen Personen geheim zu halten:
Datenbearbeitung
Die hauptsächlichsten Gründe, welche eine Datenbearbeitung gemäss Gesetz rechtmässig machen, sind
- die Einwilligung und
- die überwiegend privaten oder öffentlichen Interessen,
- was jedoch eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich macht.
Datensammlungsrecht des Arbeitgebers?
Darf der Arbeitgeber Angaben über seine Arbeitnehmer sammeln wie
- Wirtschaftliche Verhältnisse
- Angaben über die Familienverhältnisse
- Betreibungsregister-Auszug
- Nebentätigkeiten
- etc.?
Daten-Rechte und -Pflichten im Arbeitsverhältnis
OR 328b (Gesetztext siehe oben) hält für den Datenschutz im Arbeitsverhältnis fest, dass der Arbeitgeber Daten des Arbeitnehmers nur bearbeiten darf, sofern und soweit sie
- dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder
- zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutz-Gesetzes.
Das Bundesgericht (BGer) hat sich in einem Urteil (BGer 4A_518/2020 vom 25. August 2021) mit der Datenschutzthematik im Arbeitsrecht auseinandersetzen müssen. Dabei hat es eine offenere Auslegung bevorzugt und die Einwilligung generell als Rechtfertigungsgrund zuzulassen, sofern diese tatsächlich freiwillig erteilt worden ist.
Arbeitsverhältnis-relevante Informationen
Der Arbeitgeber darf Daten über seine Arbeitnehmer nur anlegen, sofern und soweit für die Handhabung des Arbeitsverhältnisses ein Bedarf besteht:
- Bonitätsabklärung
- Betreibungsregister-Auszüge wird ein Arbeitgeber nur verlangen dürfen, wenn es um eine Anstellung oder einen Stellenverbleib geht, bei welchen die Bonität des Arbeitnehmers für die konkrete Arbeit von Relevanz ist.
- Angesprochen sind damit Tätigkeitsvoraussetzungen wie
- CFO
- Banker
- Finanzsektor
- Kassiere
- etc.
- Familienverhältnisse
- Angaben über die Familienverhältnisse sind einzig relevant, wenn der Arbeitgeber abrechnen muss:
- Kinderzulagen
- Mutterschaftsurlaub
- Vaterschaftsurlaub
- ähnliches.
- Angaben über die Familienverhältnisse sind einzig relevant, wenn der Arbeitgeber abrechnen muss:
- Nebenbeschäftigungen
- Bezüglich Nebentätigkeiten darf der Arbeitgeber den Stundenumfang kennen,
- weil er sonst nicht beurteilen bzw. kontrollieren kann,
- ob die Höchstarbeitszeiten gemäss Arbeitsgesetz eingehalten werden.
- weil er sonst nicht beurteilen bzw. kontrollieren kann,
- Hiezu ist der Arbeitgeber gemäss Arbeitsgesetz verpflichtet,
- denn die Höchstarbeitszeiten betreffen bei Mehrfachbeschäftigung alle Tätigkeiten eines Arbeitnehmers,
- nicht nur eines von mehreren Arbeitsverhältnissen.
- denn die Höchstarbeitszeiten betreffen bei Mehrfachbeschäftigung alle Tätigkeiten eines Arbeitnehmers,
- Bezüglich Nebentätigkeiten darf der Arbeitgeber den Stundenumfang kennen,
Fazit
Der Arbeitgeber soll, sofern es der Job und / oder das Verhalten des Arbeitnehmers erfordern, entsprechend einschlägige Daten sammeln können.
Es ist ihm zu empfehlen, hiezu die Zustimmung des Arbeitnehmers zu verlangen oder – besser und transparenter – die betreffenden Dokumente vom Arbeitnehmer selbst beschaffen zu lassen.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam