ZGB 517 f.; OR 731b; ZPO 74
Im Falle einer Klage des Willensvollstreckers als Aktionärsvertreter gegen die im Nachlass stehende Aktiengesellschaft wegen Organisationsmängeln (OR 731b) kann jeder Erbe allein und als unabhängiger Nebenintervenient dem Prozessverfahren beitreten.
Einer der Erben vertrat hinsichtlich der Einsetzung eines Sachwalters einen den Willensvollstrecker-Vorbringen widersprechenden Standpunkt.
BGer 4A_147/2021 vom 27.10.2021 = BGE 147 III 537
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LawMedia Redaktionsteam