ZGB 573 Abs. 2
Für die Zuweisung des Liquidations-Überschusses einer Erbschaft, welche durch sämtliche (eingesetzten und gesetzlichen) Erben ausgeschlagenen wurde, gilt, wenn ein eingesetzter Erbe vorhanden ist, folgendes:
- Resultiert aus der konkursamtlichen Liquidation der Verlassenschaft ein Überschuss, wird dieser prioritär den eingesetzten Erben überlassen.
Es ist also auch bei der Verteilung des Überschusses aus der konkursamtlichen Nachlassliquidation der Testierwille zu beachten.
BGer 5A_961/2022 vom 11.05.2023, Erw. 5 = BGE 149 III 345 ff.
IV. Ausschlagung aller nächsten Erben
1. Im Allgemeinen
Art. 573 ZGB
1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.
2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.
Weiterführende Informationen
- Ausschlagung
- Liquidationsüberschuss
Quelle
LawMedia Redaktionsteam