Die von der Schweizerischen Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG)
- pro Haushalt erhobene Abgabe für Radio und Fernsehen
- bewirkt keine Diskriminierung von Personen,
- welche allein als «Single» leben.
- bewirkt keine Diskriminierung von Personen,
Das Bundesgericht (BGer) wies die Beschwerde des allein wohnenden Mannes ab.
Sachverhalt
«Der Betroffene hatte gegen eine Verfügung der Schweizerischen Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG) zur Bezahlung von Radio- und Fernsehabgaben erfolglos beim Bundesamt für Kommunikation und anschliessend beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In seiner Beschwerde ans Bundesgericht machte er im Wesentlichen geltend, dass die Abgabe für Radio und Fernsehen (auch Haushaltabgabe) gegen die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse; die Abgabe diskriminiere ihn als alleinigen Inhaber eines Haushalts (insbesondere als «Single») gegenüber Personen, welche in einem Mehrpersonen[1]haushalt (insbesondere als «Paare») leben würden.»
Erwägungen + Entscheid
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Radio- und Fernsehabgabe knüpft an den Haushalt an, unabhängig von dessen Grösse und der Anzahl der darin lebenden Personen; dies ergibt sich unmittelbar aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen. Der Gesetzgeber hat sich explizit für das Modell einer Abgabe pro Haushalt entschieden und dies sachlich begründet. Andere Erhebungsmodelle verwarf er zugunsten der Einheitlichkeit und der administrativen Verhältnismässigkeit. Gesetz und Wille des Gesetzgebers sind insofern klar und für das Bundesgericht verbindlich. Eine Diskriminierung von «Singles» ist nicht ersichtlich. Die Abgabe knüpft nicht an den Status als «Single» an. Auch eine Person, die in einer Beziehung lebt, kann in einem Einpersonenhaushalt wohnen und umgekehrt auch eine Person, die in keiner Beziehung lebt, in einem Mehrpersonenhaushalt. Aus dem Gleichbehandlungsgebot kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Schliesslich ist auch eine Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit- (bzw. der Empfangsfreiheit) nicht ersichtlich (Artikel 10 EMRK), zumal der jährliche Gesamtbetrag der Haushaltabgabe nicht unverhältnismässig hoch ausfällt.»
Quelle: Medienmitteilung des BGer vom 19.01.2023
Titelsetzung durch LawMedia Redaktionsteam
BGer 2C_547/2022 vom 13.12.2022
Quelle
LawMedia Redaktionsteam