Vernehmlassungsfrist bis: 05.05.2023
Schuldner sollen sich nicht durch einen missbräuchlichen Konkurs ihrer finanziellen Verpflichtungen entledigen können:
- Dies hat das Parlament im März 2022 beschlossen.
An seiner Sitzung vom 25.01.2023 hat nun der Bundesrat (BR) die Vernehmlassung zu den notwendigen Verordnungsänderungen eröffnet:
- Die Vernehmlassung dauert bis zum 05.05.2023.
Einleitung / Ausgangslage
Das Parlament hat im März 2022 verabschiedet:
- das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses verabschiedet.
Künftig sind die Hürden höher, sich zum Nachteil der Gläubiger von Schulden zu befreien:
- Betreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen nach den Regeln der «Konkursbetreibung».
- Schuldner sollen ein Konkursverfahren nicht mehr dazu missbrauchen können, für:
- Entledigung ihrer finanziellen Verpflichtungenwie
- Lohnzahlungen;
- Schulden;
- Schädigung
- anderer Personen.
- Unlautere Konkurrenzierung
- anderer Unternehmen.
- Entledigung ihrer finanziellen Verpflichtungenwie
Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses beinhaltet Anpassungen in mehreren Gesetzen, namentlich im:
- Obligationenrecht (OR);
- Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG);
- Strafgesetzbuch (StGB);
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG).
Unbenutzter Ablauf der Referendumsfrist
Die Referendumsfrist zu allen neuen Gesetzesbestimmungen ist unbenutzt abgelaufen.
Anpassung von Verordnungen notwendig
Diese Gesetzesänderungen haben zur Folge, dass die Vorschriften in folgenden Erlassen angepasst werden müssen:
- Handelsregisterverordnung (HRegV);
- Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV).
Vernehmlassung der geplanten Verordnungsänderungen
Zu diesen Verordnungsänderungen hat der BR nun die Vernehmlassung eröffnet:
- Die Vernehmlassung dauert bis zum 05.05.2023.
So sollen zum Beispiel angepasst werden in der:
- Handelsregisterverordnung (HRegV)
- Überarbeitung der Bestimmungen zur Eintragung des Verzichts auf die eingeschränkte Revision.
- Festlegung der Suchkriterien für Einzelabfragen von natürlichen Personen im Handelsregister.
- Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Regelung der Vollzugsdetails von im Gesetz festgeschriebenen Meldepflichten.
Voraussichtliches Inkrafttreten von Gesetzesänderungen + Verordnungsanpassungen
Die Gesetzesänderungen und Anpassungen der Verordnungen werden voraussichtlich im Januar 2024 in Kraft treten.
Weiterführende Informationen
- Informationen zum Gesetzgebungsverfahren
- Allgemeine weiterführende Informationen zum Konkurs und zu den Konkursdelikten
Quelle
LawMedia Redaktionsteam