OR 659a Abs. 1 + OR 691 Abs. 3 / ZPO 87
Das Bundesgericht (BGer) hat erstmals über die Zulässigkeit der positiven Beschlussfeststellungklage nach einer unbefugten Generalversammlungs-Teilnahme urteilen müssen:
Ruhen des Stimmrechts einer patronalen Personalfürsorgestiftung
- Grundsatz
- Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien einer AG, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht.
- Ausnahme
- Eine Ausnahme gilt nur, sofern und soweit mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert.
Unbefugte Teilnahme an der Generalversammlung und Stimmrechtsklage
- Positive Beschlussfeststellungsklage
- Mit der positiven Beschlussfeststellungsklage soll ein rechtmässiger Generalversammlungsbeschluss an die Stelle eines rechtswidrig zustande gekommenen gesetzt werden.
- Gestaltungsklage
- Rechtsnatur
- Die positive Beschlussfeststellungsklage ist eine Gestaltungsklage.
- Zulässigkeit
- Eine positive Beschlussfeststellungsklage ist zulässig,
- wenn zweifelsfrei feststeht,
- dass infolge des Mitzählens unzulässiger Stimmen ein Beschlussantrag als abgelehnt festgehalten wurde,
- der nach den tatsächlich gegebenen Stimmverhältnissen als angenommen hätte protokolliert werden müssen.
- dass infolge des Mitzählens unzulässiger Stimmen ein Beschlussantrag als abgelehnt festgehalten wurde,
- wenn zweifelsfrei feststeht,
- Eine positive Beschlussfeststellungsklage ist zulässig,
- Rechtsnatur
Fazit
- Positive Beschlussfeststellungsklage
- Der effektive Rechtsschutz kann bei ablehnenden, unrechtmässigen Beschlüssen nur über eine positive Beschlussfeststellungsklage gewährt werden.
- Stärkung des Aktionärsschutzes
- Das Bundesgerichtsurteil stärkt den Schutz der Mitwirkungsrechte der Aktionäre.
BGer 4A_340/2021 vom 27.10.2021 = BGE 147 III 651 ff.
Weiterführende Informationen
Art. 659a OR
1 Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte eigener Aktien ruhen.
2 Die Gesellschaft hat für die eigenen Aktien einen dem Anschaffungswert entsprechenden Betrag gesondert als Reserve auszuweisen.
II. Unbefugte Teilnahme
Art. 691 OR
1 Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.
2 Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme unberechtigter Personen beim Verwaltungsrat oder zu Protokoll der Generalversammlung Einspruch zu erheben.
3 Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschlusse mit, so kann jeder Aktionär, auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfechten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mitwirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte.
Art. 87 ZPO Gestaltungsklage
Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam