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Aktiengesellschaft

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Verhandlung, Antragsstellung, Beschlussfassung und Wahlen

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verhandlung

Jeder Aktionär hat Anspruch darauf, sich zu den traktandierten Geschäften zu äussern (= Debattierrecht).

Antragstellung

Die Aktionäre haben

  • ein Antragsrecht
  • das Recht unter dem Traktandum „Varia“ über nicht traktandierte Themen zu äussern, nicht aber Beschluss fassen zu lassen.

Weiterführende Informationen

  • Unter „Varia“ wird oft über Themen diskutiert, für deren Einbringung die Zeit fehlt oder deren Gesprächsgegenstand im Zeitpunkt der GV-Einladung noch nicht bekannt war.
  • Nicht selten wir über Punkte gesprochen, deren Gegenstand die nächste GV beschäftigen.

Beschlussfassung und Wahlen

Die Beschlussfassung bzw. die Wahl von Organmitgliedern

  • erfordert die Stimmabgabe durch den Aktionär selber oder einen von ihm bezeichneten Vertreter
  • verlangt nach der Einhaltung bestimmter Quoren, nämlich:
    • das Beschlussquorum (Abgabe einer bestimmten Zahl Stimmen)
    • je nach Beschlussfassungsgegenstand das Präsenzquorum (Anzahl vertretene Stimmen)
  • erfolgt in der Regel in offener Abstimmung
    • Ausnahmen
      • Statuten sehen schriftliche Stimmabgabe (an der GV) vor
      • Beschluss der GV, über ein bestimmtes Geschäft schriftlich abzustimmen
    • Schriftliche Stimmabgabe ausserhalb der GV (Einbruch in das Unmittelbarkeitsprinzip)
      • Verzicht auf die eingeschränkte Revision bei weniger als 10 Mitarbeitern (OR 727a Abs. 2): „Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.“ (OR 727a Abs. 3)
    • GV-Zirkularbeschlüsse
      • sind unzulässig

Entscheide

Die Entscheidungen der Aktionäre an der GV (Beschlussfassung) lassen sich differenzieren in:

  • Sachgeschäfte = Abstimmung
  • Personalentscheide auf Organstufe = Wahlen

Beschlussquoren

  • Allgemeine Beschlüsse:
    • Quorum
      • Absolutes Mehr der anwesenden + vertretenen Stimmen (vgl. OR 703)
        • Beschlussannahme oder Wahl = ½ der anwesenden + vertretenen Stimmen + 1 Stimme
      • Ungültige Stimmen und Enthaltungen gelten als NEIN-Stimmen
  • Wichtige Beschlüsse:
    • Anwendungsfälle
      • Änderung des Gesellschaftszwecks
      • Einführung von Stimmrechtsaktien
      • Einführung oder Verschärfung der Vinkulierung
      • Genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung
      • AK-Erhöhung aus Eigenkapital, AK-Erhöhung liberiert durch Sacheinlage, AK-Erhöhung kombiniert mit Sachübernahme und Gewährung von besonderen Vorteilen
      • Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts
      • Sitzverlegung der Gesellschaft
      • Auflösung der Gesellschaft
    • Quorum
      • Doppelt qualifiziertes Mehr: 2/3 der anwesenden und vertretenen Stimmen + absolutes Mehr der anwesenden und vertretenen Aktiennennwerte
      • Doppelt qualifiziertes Quorum ist zwingender Natur (keine statutarische Herabsetzung)
      • vgl. OR 704
  • Verschiedene Statutenänderungen:
    • Anwendungsfälle
      • Firmaänderung
      • Bar-AK-Erhöhung ohne Einschränkung der Bezugsrechte
      • AK-Herabsetzung
      • Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien und von Inhaberaktien in Namenaktien
      • Lockerung oder Beseitigung einer Vinkulierung
      • Abschaffung der Stimmrechtsaktien
      • Ausgabe sog. Vorzugsaktien
    • Quorum nach Gesetz
      • Siehe Allgemeine Beschlüsse
    • Quorum nach Statuten
      • Verschärfung zulässig (sog. „lock up Klauseln“)
        • Quorumsvorschrift in den Statuten selbst erfordert gleiches erhöhtes Beschlussquorum (vgl. OR 704)
      • Motiv
        • Teil des Abwehrdispositivs gegen unfriendly takeover
  • Einstimmige Beschlüsse:
  • Beschlussfassungen für Rechtsgeschäfte aus Spezialgesetzen:
  • Stichentscheid des Vorsitzenden:
    • Voraussetzungen
      • Statutenbestimmung mit Ermächtigung zum Stichentscheid
      • Stimmengleichheit
    • Zuständigkeit
      • in der Regel der VR-Präsident, der die GV als Vorsitzender leitet
      • im Verhinderungsfall des VRP leitet der VR-Vize die GV und hat je nach Formulierung der Statuten ebenfalls den Stichentscheid
    • Vorsitzender hat eine zusätzliche Stimme, obwohl er nicht Aktionär zu sein braucht

Weiterführende Informationen

  • Doppelte Beschlussfassung bei Traktanden, die auch zu einer Statutenänderung führen, zB
    • B1   Firmaänderung
    • B2   Änderung der Statutenbestimmung zur Firma der AG
  • Anfechtung und Nichtigkeit der Generalversammlung (GV)

Literatur

TANNER BRIGITTE, Quoren für die Beschlussfassung in der Aktiengesellschaft, SSHW 100, Zürich 1987

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