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Kindes- und Erwachsenenschutz

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KESB: Erweiterte Auskunftspflicht ab 01.01.2024

Datum:
22.02.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Thema:
Neue Auskunftspflichten der KESB
Stichworte:
Auskunftspflicht, KESB, Vernehmlassung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung bis 31.05.2023

Ab dem 01.01.2024 sollen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nicht nur das Zivilstandsamt, sondern allenfalls weitere Behörden über eine angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme informieren.

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 22.02.2023 folgendes beschlossen:

  • Inkraftsetzung einer Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf Anfang des nächsten Jahres in Kraft.
  • Verzicht auf den Erlass einer Verordnung über die Erteilung von Auskünften zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes.

Einleitung

Erinnerlich hat das Parlament die Änderung des ZGB im Dezember 2016 – in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 11.449 (Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen) – beschlossen:

  • Künftig muss die KESB nicht nur das Zivilstandsamt informieren,
    • wenn eine von ihr erlassene Massnahme die Handlungsfähigkeit einer Person einschränkt.
  • Neu ist sie verpflichtet, je nach Art der Massnahme auch zusätzlich zu informieren:
    • Betreibungsamt
    • Ausweisbehörde
    • Grundbuchamt
    • Wohnsitzgemeinde.

Kein Bedarf nach Verordnung

Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts im Jahr 2013 erteilt die KESB den Privaten auf Gesuch hin Auskunft,

  • wenn die Handlungsfähigkeit einer erwachsenen Person eingeschränkt wurde.

Die Behandlung dieser Gesuche wurde von den verschiedenen KESB in den Kantonen zunächst unterschiedlich gehandhabt:

  • Deshalb hatte das Parlament den BR beauftragt, die Erteilung solcher Auskünfte in einer Verordnung zu regeln.

Kontroverses Vernehmlassungsergebnis 2019

Die Vernehmlassung zu einem ersten Entwurf wurde im Herbst 2019 eröffnet:

  • Die Vernehmlassungs-Rückmeldungen fielen damals kontrovers aus.
  • Deshalb beauftragte der BR das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), die Verordnung zusammen mit der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) zu überarbeiten:
    • Offenbar hat die KOKES Empfehlungen zur Erteilung von Auskünften erlassen.
    • Daher soll die Erteilung der Auskünfte in der Zwischenzeit schweizweit einheitlich und ohne Probleme funktionieren, so die Feststellungen des EJPD.

Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts in der Vernehmlassung

Der BR hat deshalb entschieden, das neue Recht ohne Verordnung auf den 01.01.2024 in Kraft zu setzen:

  • Der BR schlägt dem Parlament vor, den Auftrag für die Erarbeitung einer Ausführungsverordnung wieder aus dem Gesetz zu streichen.
  • Dies soll im Rahmen der Vorlage zur Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts erfolgen.

Zu dieser Vorlage hat der BR ebenfalls am 22.02.2023 die Vernehmlassung eröffnet:

  • Dabei werden u.a. weitere Änderungen bezüglich der Auskunftspflicht an die Wohnsitzgemeinde vorgeschlagen.
  • Insbesondere soll die Auskunftspflicht gegenüber Wohngemeinden einzig Beistandschaften erfassen,
    • welche die Handlungsfähigkeit ganz oder teilweise einschränken.

Die Vernehmlassung zu den entsprechenden Änderungen des ZGB dauert bis zum 31.05.2023.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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