Vernehmlassung bis 31.05.2023
Ab dem 01.01.2024 sollen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nicht nur das Zivilstandsamt, sondern allenfalls weitere Behörden über eine angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme informieren.
Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 22.02.2023 folgendes beschlossen:
- Inkraftsetzung einer Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf Anfang des nächsten Jahres in Kraft.
- Verzicht auf den Erlass einer Verordnung über die Erteilung von Auskünften zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes.
Einleitung
Erinnerlich hat das Parlament die Änderung des ZGB im Dezember 2016 – in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 11.449 (Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen) – beschlossen:
- Künftig muss die KESB nicht nur das Zivilstandsamt informieren,
- wenn eine von ihr erlassene Massnahme die Handlungsfähigkeit einer Person einschränkt.
- Neu ist sie verpflichtet, je nach Art der Massnahme auch zusätzlich zu informieren:
- Betreibungsamt
- Ausweisbehörde
- Grundbuchamt
- Wohnsitzgemeinde.
Kein Bedarf nach Verordnung
Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts im Jahr 2013 erteilt die KESB den Privaten auf Gesuch hin Auskunft,
- wenn die Handlungsfähigkeit einer erwachsenen Person eingeschränkt wurde.
Die Behandlung dieser Gesuche wurde von den verschiedenen KESB in den Kantonen zunächst unterschiedlich gehandhabt:
- Deshalb hatte das Parlament den BR beauftragt, die Erteilung solcher Auskünfte in einer Verordnung zu regeln.
Kontroverses Vernehmlassungsergebnis 2019
Die Vernehmlassung zu einem ersten Entwurf wurde im Herbst 2019 eröffnet:
- Die Vernehmlassungs-Rückmeldungen fielen damals kontrovers aus.
- Deshalb beauftragte der BR das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), die Verordnung zusammen mit der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) zu überarbeiten:
- Offenbar hat die KOKES Empfehlungen zur Erteilung von Auskünften erlassen.
- Daher soll die Erteilung der Auskünfte in der Zwischenzeit schweizweit einheitlich und ohne Probleme funktionieren, so die Feststellungen des EJPD.
Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts in der Vernehmlassung
Der BR hat deshalb entschieden, das neue Recht ohne Verordnung auf den 01.01.2024 in Kraft zu setzen:
- Der BR schlägt dem Parlament vor, den Auftrag für die Erarbeitung einer Ausführungsverordnung wieder aus dem Gesetz zu streichen.
- Dies soll im Rahmen der Vorlage zur Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts erfolgen.
Zu dieser Vorlage hat der BR ebenfalls am 22.02.2023 die Vernehmlassung eröffnet:
- Dabei werden u.a. weitere Änderungen bezüglich der Auskunftspflicht an die Wohnsitzgemeinde vorgeschlagen.
- Insbesondere soll die Auskunftspflicht gegenüber Wohngemeinden einzig Beistandschaften erfassen,
- welche die Handlungsfähigkeit ganz oder teilweise einschränken.
Die Vernehmlassung zu den entsprechenden Änderungen des ZGB dauert bis zum 31.05.2023.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam