StGB 198
Laut StGB 198 Abs. 2 macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, «wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt»:
- Die Bestimmung von StGB 198 Abs. 2 erfasst
- geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität oder
- Zudringlichkeiten von sexueller Bedeutung.
Im konkreten Fall wurde von den Vorinstanzen eine solche Belästigung angenommen,
- weil der Mann
- seiner Ehefrau nach einem Streit gegen ihren Willen einen Kuss auf den Mund gab, und dies
- obwohl sie den Kopf wegdrehte und so klar zum Ausdruck brachte, dass sie nicht geküsst werden möchte;
- ihren Kopf festhielt und sie derart auf den Mund küsste.
- seiner Ehefrau nach einem Streit gegen ihren Willen einen Kuss auf den Mund gab, und dies
Der Mann machte geltend, er habe mit dem Kuss auf den Mund seiner «Noch-Ehefrau» lediglich den Abschluss des gemeinsamen Lebens bekräftigen und keine sexuelle Lust ausleben wollen.
Dies half ihm nichts. Auch nach Ansicht des Bundesgerichts (BGer) erfolge die Verurteilung wegen körperlicher Zudringlichkeit zu Recht.
BGer 6B_1048/2022 vom 10.11.2022
5. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität.
Sexuelle Belästigungen
Art. 198 StGB
Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt,
wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam