LAWNEWS

Unternehmenssteuern

QR Code

MWST: Ermessenseinschätzung und Verjährung?

Datum:
15.03.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Unternehmenssteuern
Stichworte:
Anspruchsverjährung, Ermessenseinschätzung, MWST, Verjährung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

MWST

In dem von Bundesgericht (BGer) zu beurteilenden Streitfall 2C_933/2021 ging es um die Zulässigkeit, die Verzugszinspflicht und die Verjährung der Mehrwertsteuerforderungen 2007 bis 2012.

  • Grundlage bildete eine Ermessenseinschätzung wegen Unvollständigkeit der Aufzeichnungen.

Aufgrund der einlässlichen Abklärungen des BGer ergab sich zusammengefasst:

  • Zulässigkeit der Ermessenseinschätzung
    • Eine berechtigte Vornahme der Ermessenseinschätzung wegen Unvollständigkeit der Aufzeichnungen.
  • Quantitativfestlegung
    • Nicht zu beanstandende Schätzungen der ESTV.
  • Verzugszinse
    • Die mehrwertsteuerlichen Verzugszinssätze für den hier zu beurteilenden Zeitraum waren im Rahmen der gesetzlichen Delegationsnormen geblieben.
  • Verjährung der Einschätzung?
    • Steuerjahre 2007 – 2009
      • Die Steuerforderungen für die Jahre 2007 bis 2009 waren nicht verjährt.
    • Steuerjahr 2011
      • Für das Steuerjahr 2011 war während des Verfahrens vor Bundesgericht am 31.12.2021 die Verjährung eingetreten.
      • Gemäss dem Einspracheentscheid der ESTV vom 11.09.2017 beträgt die Nachforderung für die Steuerperiode 2011 Fr. 12’864.–.
      • Diesen Betrag sowie die Verzugszinsen darauf kann die ESTV laut BGer nicht mehr geltend machen.
    • auch Erw. 9.3.

Ergebnis

  • Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen betreffend des Steuerjahres 2011 infolge Verjährung.
  • Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.