MWST
In dem von Bundesgericht (BGer) zu beurteilenden Streitfall 2C_933/2021 ging es um die Zulässigkeit, die Verzugszinspflicht und die Verjährung der Mehrwertsteuerforderungen 2007 bis 2012.
- Grundlage bildete eine Ermessenseinschätzung wegen Unvollständigkeit der Aufzeichnungen.
Aufgrund der einlässlichen Abklärungen des BGer ergab sich zusammengefasst:
- Zulässigkeit der Ermessenseinschätzung
- Eine berechtigte Vornahme der Ermessenseinschätzung wegen Unvollständigkeit der Aufzeichnungen.
- Quantitativfestlegung
- Nicht zu beanstandende Schätzungen der ESTV.
- Verzugszinse
- Die mehrwertsteuerlichen Verzugszinssätze für den hier zu beurteilenden Zeitraum waren im Rahmen der gesetzlichen Delegationsnormen geblieben.
- Verjährung der Einschätzung?
- Steuerjahre 2007 – 2009
- Die Steuerforderungen für die Jahre 2007 bis 2009 waren nicht verjährt.
- Steuerjahr 2011
- Für das Steuerjahr 2011 war während des Verfahrens vor Bundesgericht am 31.12.2021 die Verjährung eingetreten.
- Gemäss dem Einspracheentscheid der ESTV vom 11.09.2017 beträgt die Nachforderung für die Steuerperiode 2011 Fr. 12’864.–.
- Diesen Betrag sowie die Verzugszinsen darauf kann die ESTV laut BGer nicht mehr geltend machen.
- auch Erw. 9.3.
- Steuerjahre 2007 – 2009
Ergebnis
- Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen betreffend des Steuerjahres 2011 infolge Verjährung.
- Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.