StGB 181; StGB 179quater
Der Vermieter, der dem Mieter durch das Austauschen der Türschlösser den Zugang zur Wohnung verwehrt,
- erfüllt den Straftatbestand der Nötigung.
Fotografiert der Vermieter das Mietobjekt-Innere,
- kann er sich der Verletzung der Geheim- oder Privatsphäre durch Aufnahmegeräte schuldig machen.
Quelle
BGer 6B_510/2022 vom 31.08.2022
Nötigung
Art. 181 StGB
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
Art. 179quater StGB
Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt,
wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.