SchKG 8a Abs. 3
Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (AB BS) hatte nach einem gegenstandslos gewordenen Vorverfahren die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin auf Löschung der Betreibung abgewiesen.
Zusammenfassend wird nun auf die Kernerwägungen der AB BS eingegangen:
- Betreibungslöschung
- Eine «Löschung» von Betreibungen ist im SchKG nicht vorgesehen.
- U. keine Bekanntgabe der Betreibung an Dritte
- Unter bestimmten, in SchKG 8a Abs. 3 genannten Umständen werden Betreibungen aber Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht (keine Bekanntgabe auf Betreibungsregisterauszug), nämlich
- wenn die Betreibung nichtig ist;
- wenn die Betreibung aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist (lit. a);
- ein gerichtlicher Entscheid kann erwirkt werden durch
- Gesuch um Aufhebung der Betreibung nach SchKG 85;
- Klage um Aufhebung der Betreibung nach SchKG 85a;
- Eine allgemeine negative Feststellungsklage (nach ZPO 88)
- Abweisung einer Anerkennungsklage;
- Gutheissung einer Aberkennungsklage (BGE 147 III 41, Erw. 3.4.1);
- wenn der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat (lit. b);
- wenn der Gläubiger seine Betreibung zurückgezogen hat (lit. c);
- wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat,
- sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt,
- dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (SchKG 79 – 84) eingeleitet wurde (lit. d).
- Verweigerung der Rechtsöffnung kein Bekanntgabe-Hinderungsgrund
- Das Urteil über die Verweigerung der Rechtsöffnung gilt nicht als Entscheid im Sinne von SchKG 8a Abs. 3, lit. a, welcher der Kenntnisgabe entgegensteht, weil
- dieses Urteil weder den Fortgang der Betreibung hindert,
- noch eine Wirkung auf den Bestand der Forderung hat (BGE 147 III 41 Erw. 3.4.1 mit Hinweisen).
- Das Urteil über die Verweigerung der Rechtsöffnung gilt nicht als Entscheid im Sinne von SchKG 8a Abs. 3, lit. a, welcher der Kenntnisgabe entgegensteht, weil
- sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt,
- ein gerichtlicher Entscheid kann erwirkt werden durch
- Unter bestimmten, in SchKG 8a Abs. 3 genannten Umständen werden Betreibungen aber Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht (keine Bekanntgabe auf Betreibungsregisterauszug), nämlich
Quelle
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 19.01.2022
2. Einsichtsrecht
Art. 8a SchKG
1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2 Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
- die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14aufgehoben worden ist;
- der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
- der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
- der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4 Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.