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Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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VVG-Revision: Direktforderungsrecht des in der Schweiz verunfallten Geschädigten an seinem ausländischen Wohnsitz?

Datum:
15.03.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Haftpflicht- und Versicherungsrecht
Thema:
In der Schweiz verunfallte Ausländer
Stichworte:
Unfälle, Wohnsitzgerichtsstand
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

VVG 60 Abs. 1bis, am Beispiel von Skiunfällen

Einleitung

Seit der am 01.01.2022 in Kraft getretenen Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) steht Geschädigten gestützt auf Art. 60 Abs. 1bis VVG (siehe Box unten) neu ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem (Haftpflicht-)Versicherer des Schädigers zu.

Es stellt sich nun die Frage, ob Geschädigten, die in der Schweiz verunfallen, neu gestützt auf international-rechtliche Erlasse (IPRG) und Abkommen (zB LugÜ, EuGVVO etc.) in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1bis VVG ein Gerichtsstand an ihrem ausländischen (europäischen) Wohnsitz (sog. «Wohnsitzgerichtsstand») – unter Anwendung schweizerischen Rechts – zur Verfügung steht.

Publikation zu Skiunfällen in der Schweiz + Klagen im Ausland

SILVIO RIESEN zeigt in seinem Beitrag «Skiunfälle in der Schweiz, Klagen im Ausland werden zunehmen», in: HAVE 4/2022, S. 372 ff., verschiedene Haftungskonstellationen auf, die sich nach einem Skiunfall stellen können. Dabei geht der Autor auch auf international-rechtliche Fragestellungen ein, wenn Gäste aus dem EU-Raum auf Schweizer Skipisten verunfallen.

Der Autor zeigt die Grundlagen und Voraussetzungen auf, unter welchen möglicherweise den auf Schweizer Skipisten verunfallten, im Ausland wohnhaften Personen an ihrem EU-Wohnsitz ein Gerichtsstand zur Verfügung steht.

Nach seinen Darlegungen am Beispiel eines Skiunfalls mit internationalen Anknüpfungen schliesst er seine Ausführungen mit den Hinweisen:

  • Die Frage könne nicht nur auf Schneesportunfälle zutreffen, sondern auf sämtliche Haftpflichtstreitigkeiten mit eurointernationalem Bezug.
  • Anwälte und Anwältinnen seien deshalb gut beraten, jeweils exakt zu prüfen, welche Foren zur Verfügung stünden.

Literatur

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