IPRG 174a
Beantragt eine ausländische Konkursverwaltung anlässlich der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets gestützt auf den seit 01.01.2019 in Kraft befindlichen Art. 174a IPRG den Verzicht auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens,
- hat das zuständige Konkursgericht in folgender Reihenfolge zu prüfen, zu entscheiden und durchzuführen:
- Erfüllte Voraussetzungen für die Anerkennung nach Art. 166 IPRG:
- Sind die Anerkennungs-Voraussetzungen gegeben,
- wird das ausländische Konkursdekret in einem Zwischenentscheid und ohne Eröffnung des Konkurses anerkannt;
- Sind die Anerkennungs-Voraussetzungen gegeben,
- Publikation der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zusammen mit einem Schuldenruf in den amtlichen Publikationsorganen:
- Amtsblatt des Kantons (hier des Kantons Zürich)
- Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
- Kein Eingang einer Gläubigermeldung:
- Wenn kein Gläubiger beim Konkursgericht eine Forderung anmeldet,
- wird durch das Gericht
- auf die Durchführung des Hilfskonkursverfahrens verzichtet und
- festgestellt, dass die ausländische Konkursverwaltung die Befugnis nach Art. 174a ausüben darf.
- wird durch das Gericht
- Wenn kein Gläubiger beim Konkursgericht eine Forderung anmeldet,
- Erfüllte Voraussetzungen für die Anerkennung nach Art. 166 IPRG:
Bezirksgericht Zürich
Konkursgericht
Urteile vom 01.09.2020 + 27.10.202
EK201173
ZR 119 (2020) Nr. 50, S. 230 ff.
Weiterführende Informationen
5. Verzicht auf Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens
Art. 174a IPRG
1 Auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung kann auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet werden, wenn keine Forderungen nach Artikel 172 Absatz 1 angemeldet wurden.
2 Haben Gläubiger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, andere als die in Artikel 172 Absatz 1 erwähnten Forderungen angemeldet, so kann das Gericht auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichten, wenn die Forderungen dieser Gläubiger im ausländischen Verfahren angemessen berücksichtigt werden. Diese Gläubiger werden angehört.
3 Das Gericht kann den Verzicht mit Bedingungen und Auflagen versehen.
4 Wird auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet, so darf die ausländische Konkursverwaltung unter Beachtung des schweizerischen Rechts sämtliche Befugnisse ausüben, die ihr nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zustehen; sie darf insbesondere Vermögenswerte ins Ausland verbringen und Prozesse führen. Diese Befugnisse umfassen nicht die Vornahme hoheitlicher Handlungen, die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, Streitigkeiten zu entscheiden.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam