Melden sich auf den Schuldenruf hin keine privilegierten Gläubiger, so kann auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung auf ein Hilfskonkursverfahren verzichtet und der ausländischen Konkursverwaltung das Schweizer Vermögen des Gemeinschuldners herausgegeben werden, sofern allfällige übrige, nicht privilegierte Schweizer Gläubiger im Hauptkonkursverfahren angemessen berücksichtigt sind.
- Siehe im Detail: Hilfskonkurs-Verzicht: Voraussetzungen
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