BV 29; StPO 5
Das Bundesgericht (BGer) bestätigt in 1B_592/2022 seine Rechtsprechung, wonach zwischen Anklageerhebung und dem Schluss der Hauptverhandlung in der Regel nicht mehr als sechs Monate vergehen dürften.
Bei einer massiven Verfahrensverschleppung sei gar eine Haftentlassung denkbar.
Eine längere Zeitspanne als sechs Monate zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung dürfe einzig zurückhaltend bei komplexen Fällen angenommen werden.
BGer 1B_592/2022 vom 08.12.2022
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: Gzzz | wikipedia.org | CC BY-SA 4.0