BV 26
Das Bundesgericht (BGer) hat die Beschwerde gegen das 2021 vom Stimmvolk des Kantons Zürich angenommene Verbot von Elektroheizungen und Elektroboilern nach dem Jahr 2030 abgewiesen.
Die Massnahme ist laut BGer mit der Eigentumsgarantie vereinbar.
Die Erwägungs-Details
«Das Stimmvolk des Kantons Zürich hatte 2021 in einer Referendumsabstimmung einer Änderung des kantonalen Energiegesetzes zugestimmt. Gemäss der Gesetzesänderung sind bis 2030 ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und bestehende zentrale Wasserwärmer, die ausschliesslich direkt beheizt werden, zu ersetzen. In einer Verordnung werden Ausnahmen geregelt. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen werden mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft. Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde von zwei Personen ab. Das Verbot von Elektroheizungen und -boilern nach dem Jahr 2030 und die damit verbundene Strafdrohung sind mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Die Massnahmen dienen Anliegen des Umweltschutzes und der genügenden Energieversorgung und liegen damit im öffentlichen Interesse. Elektroheizungen weisen ein Defizit namentlich bei der Effizienz des Stromverbrauchs auf und der Schweiz droht ein Stromengpass, der einen sparsamen Verbrauch von Elektrizität als dringlich erscheinen lässt. Zu den energetisch besseren Alternativen zählen namentlich Pellet- und Fernwärmeheizungen sowie Wärmepumpen. Das Verbot von Elektroheizungen ist auch verhältnismässig. Es wurde nicht plötzlich in unvorhersehbarer Weise erlassen. Der Bund führte bereits 1990 eine strenge Bewilligungspflicht für Elektroheizungen ein. Auf den 1. Juni 2013 trat eine Revision des kantonalen Energiegesetzes in Kraft, wonach elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung weder neu noch als Ersatz installiert oder als Zusatzheizung eingesetzt werden dürfen. Die Ansetzung einer Frist für den Ersatz entsprechender Anlagen bis ins Jahr 2030 bildet den nächsten logischen Schritt. Vor 1991 bewilligungsfrei erstellte Anlagen dürften bis dahin das Ende ihrer üblichen Lebensdauer erreicht habe. Im Übrigen gilt das Verbot nicht absolut, da Ausnahmen vorgesehen werden. Es dürfte in der Regel auch nicht so schwer wiegen, dass eine Entschädigung wegen Enteignung in Frage kommen könnte. Gegebenenfalls wird darüber im konkreten Einzelfall zu entscheiden sein.»
Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 27.04.2023
Urteil vom 23.03.2023 (1C_37/2022)
Art. 26 BV Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
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