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Höchstzins für Konsumkredite steigt per 01.05.2023 um 1% p.a.

Datum:
04.04.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Konsumkredit / Konsumkredite
Thema:
Höchstzins für Konsumkredite
Stichworte:
Höchstzins, Konsumkredite, Kredite, Kreditvergabe
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Höchstzinssatz für Konsumkredite steigt per 01.05.2023 um 1% p.a.

Er beträgt ab dann für:

  • Barkredite: 11 % p.a. (2022: 10 % p.a.)
  • Überziehungskredite: 13 % p.a. (2022: 12 % p.a.)

Die Anpassung erfolgt aufgrund des allgemein gestiegenen Zinsniveaus.

Die Berechnungsformel ist in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) festgelegt:

  • Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat diese Anpassung nun errechnet.

Detail-Informationen

«Der Höchstzinssatz für Konsumkredite wird seit 2016 gemäss einem in der VKKG festgeschriebenen Berechnungsmechanismus bestimmt. Als Berechnungsbasis dient der über drei Monate aufgezinste Saron (SAR3MC). Darauf wird ein Zuschlag berechnet, der sich bei Barkrediten auf 10 Prozentpunkte beläuft. Der auf diese Weise ermittelte Wert wird gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Bei Barkrediten muss der Höchstzinssatz mindestens 10% betragen. Bei Überziehungskrediten, zum Beispiel bei Kreditkarten, beläuft sich der Zuschlag auf 12 Prozentpunkte, wobei der Höchstzins mindestens 12% betragen muss. Gemäss dem Konsumkreditgesetz müssen bei der Bestimmung des Höchstzinssatzes die Refinanzierungskosten der Kreditinstitute berücksichtigt werden. Die Festlegung des Höchstzinses gilt unbefristet, wird aber mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst.

Seit Ende 2022 liegt der massgebliche Referenzzinssatz SAR3MC bei über 0.5%. Es ist davon auszugehen, dass er sich längerfristig über diesem Wert bewegen wird. Gemäss dem in der VKKG festgeschriebenen Berechnungsmechanismus ist bei einem Referenzzinssatz ab 0.5% eine Erhöhung des Höchstzinssatzes auf 11% für Barkredite, respektive 13% für Überziehungskredite vorgesehen. Das EJPD hat diese Erhöhung auf den 1. Mai 2023 in Kraft gesetzt. Gemäss den Regeln der VKKG hat die Erhöhung keinen Einfluss auf laufende Verträge. Der neue Höchstzinssatz gilt für Verträge, die ab dem 1. Mai 2023 abgeschlossen werden.

Der Höchstzinssatz dient dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Kreditverträge mit überhöhtem Zinssatz sind gemäss Konsumkreditgesetz nichtig. Konsumentinnen und Konsumenten schulden in diesem Fall bloss die Kreditsumme, nicht aber die Zinsen und Kosten.»

Quelle: Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 03.04.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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