LAWNEWS

Eherecht / Ehescheidung / Sozialversicherungsrecht

QR Code

Ehescheidung: Vorsorgeausgleich trotz IV-Rente

Datum:
27.10.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Altersvorsorge, Ehescheidungsverfahren, IV-Rente, IV-Rentenbezug, Vorsorgeausgleich
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 124a + ZGB 124b

Die gemeinsame Altersvorsorge ist auch in der Zeit weiter aufzubauen, während der ein Ehegatte eine Invalidenrente bezieht:

  • Zur Schätzung des ehelichen Teils der Rente ist auf die Tabelle im Anhang 1 der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 29.05.2013 abzustellen (siehe unten).
  • Allein die Tatsache, dass der ausgleichsberechtigte Ehepartner noch während zwanzig Jahren Gelegenheit hat, um die berufliche Vorsorge aufzubauen, während der ausgleichspflichtige Ehepartner keine Möglichkeit des Wiedereinkaufs hat, lässt den Vorsorgeausgleich nicht als unangemessen erscheinen.

BGer 5A_347/2021 vom 30.03.2022

Anhang 1 der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 29.05.2013

Schätzung des ehelichen Teils einer Altersrente, in Prozent

Schätzung des ehelichen Teils einer Altersrente, in Prozent

Vorgehen zur Abschätzung des zu teilenden Rententeils
(Beispiel zur Teilung nach Art. 124a E-ZGB)

Die Tabelle bezieht sich auf das Alter der rentenbeziehenden Person bei der Heirat und beim Rentenbeginn. Sie ist nur als Orientierungshilfe gedacht und stützt sich auf einen stark modellierten Aufbau einer beruflichen Vorsorge.
Je nach den konkreten Umständen, je nachdem, wie stark der Einfluss Ehe auf die Erwerbssituation war, soll für die Jahre nach dem Rentenbeginn bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens ein prozentualer Anteil bestimmt werden. In diesem Beispiel wurde ein Prozentsatz von 2,5 pro Jahr109 als angemessen betrachtet. Die Anzahl Jahre zwischen Rentenbeginn und Einleitung des Scheidungsverfahrens werden daher mit 2,5 multipliziert und das Resultat wird zu jenem Wert hinzugezählt, den man aus vorstehender Tabelle ermittelt hat. (Ein Endergebnis grösser als 100 bedeutet, dass im Prinzip die ganze Rente geteilt wird.)

Beispiel 1:

Alter bei Heirat 35
Alter bei Rentenbeginn 60
Alter bei Einleitung des Scheidungsverfahrens 70
Wert aus Tabelle 82,9
Für Jahre nach Rentenbeginn 10 x 2,5 = 25
Ergebnis 107,9

Die Rechnung führt also in diesem Beispiel zum Vorschlag, die ganze Rente zu teilen.

Beispiel 2:

Alter bei Heirat 45
Alter bei Rentenbeginn 67
Alter bei Einleitung des Scheidungsverfahrens 75
Wert aus Tabelle 68,3
Für Jahre nach Rentenbeginn 8 x 2,5 = 20
Ergebnis 88,3

Die Rechnung führt also in diesem Beispiel zum Vorschlag, 88,3 Prozent der Rente zu teilen.

109 Der Aufbau der Vorsorge verläuft nach Modell über 40 Jahre. Ein Jahr entspricht also 2,5 % der Gesamtdauer. Ebenso gut könnte aber aufgrund der konkreten Verhältnisse ein anderer Prozentsatz festgelegt werden.

Quelle: fedlex.admin.ch 

Anhang 2 der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 29.05.2013

Ablauf beim Vorsorgeausgleich

Dieses Schema veranschaulicht, in welchen Situationen der Vorsorgeausgleich durch Teilung der Austrittsleistung, durch Teilung der Rente oder durch Leistung einer angemessenen Entschädigung vorgenommen wird.

Ablauf beim Vorsorgeausgleich

Quelle: fedlex.admin.ch 

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.