Art. 5 BV; § 144 VRG; § 63 VBG; § 18 VBV
Beim Massnahme-Entscheid,
- ob das Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden ist und
- welche Disziplinarmassnahmen zu verhängen sind,
steht der Schulleitung ein Entschliessungs- und Auswahlermessen zu,
- in welches die Rechtsmittelinstanz nicht eingreift,
- soweit es pflichtgemäss ausgeübt wird.
Tritt ein Schüler auf den Kopf eines Mitschülers, rechtfertigt dies Disziplinarmassnahmen der Schulleitung wie
- Strafaufgaben;
- Fussballverbot.
Das öffentliche Interesse an einem geordneten Schulbetrieb rechtfertigt solche Eingriffe,
- als zumutbar und verhältnismässig;
- als überwiegend im Verhältnis zu den privaten Interessen des fehlbaren Schülers;
- weil dadurch der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nicht tangiert wird.
Der Entscheid ist rechtskräftig.
Bildungs- und Kulturdepartement Luzern,
Entscheid vom 25.10.2022 – BKD 2022 3
Quelle
LawMedia Redaktionsteam