Der Bundesrat (BR) hat am 05.04.2023 folgendes beschlossen:
- Credit Suisse
- Auftrag an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD):
- Streichung aller ausstehenden variablen Vergütungen der drei obersten Führungsebenen der Credit Suisse, beziehungsweise
- Kürzung um 50 % oder 25 %
- Prüfungsaufforderung an die Credit Suisse
- Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungen
- Berichterstattung an die EFD und der FINMA.
- Auftrag an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD):
- UBS
- Verpflichtung der UBS,
- in ihrem Vergütungssystem die erfolgreiche – also möglichst gewinnbringende – Verwertung der von der staatlichen Verlustgarantie erfassten Credit Suisse-Aktiven als Kriterium festzulegen und
- allgemein das Risikobewusstsein weiterhin angemessen zu berücksichtigen.
- Verpflichtung der UBS,
Einleitung
Erinnerlich hat der BR am 19.03.2023 ein Massnahmenpaket zur Unterstützung der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS beschlossen:
- Dieses enthält bekanntlich auch
- Garantien des Bundes für die Liquiditätshilfe der Schweizerischen Nationalbank (CHF 100 Mrd.) an die Credit Suisse sowie
- zur zweitrangigen Absicherung allfälliger Verluste der UBS beim Verkauf von bestimmten Aktiv-Positionen der Credit Suisse (CHF 9 Mrd.).
- Das Bankengesetz schreibt in Artikel 10a vor,
- dass der BR Massnahmen im Bereiche der Vergütungen anordnet,
- wenn einer systemrelevanten Bank direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt wird.
- Wir berichteten: BR traf Entscheide zu «variablen Vergütungen» bei der Credit Suisse
- dass der BR Massnahmen im Bereiche der Vergütungen anordnet,
- Nach einer vorläufigen Sistierung von aufgeschobenen variablen Vergütungen am 21.03.2023 hat der BR nun definitive Massnahmen beschlossen:
Im Einzelnen
Credit Suisse
- Geschäftsjahr 2022
- Bei der Credit Suisse werden
- alle bis Ende 2022 ausstehenden variablen Vergütungen gestrichen bzw. gekürzt; betroffen sind die
- höchste Führungsstufe (Geschäftsleitung)
- Streichung;
- erste Führungsstufe unterhalb der Geschäftsleitung
- Kürzung um 50 %;
- zweite Führungsstufe unterhalb der Geschäftsleitung
- Kürzung um 25 %;
- höchste Führungsstufe (Geschäftsleitung)
- so der Verantwortung der obersten Kader für die Situation der Credit Suisse differenziert Rechnung getragen;
- so rund 1000 Mitarbeiter betroffen sein, denen mit diesen Massnahmen ein Gesamtbetrag von ca. CHF 50 bis 60 Mio. entzogen
- alle bis Ende 2022 ausstehenden variablen Vergütungen gestrichen bzw. gekürzt; betroffen sind die
- Der heutige Gesamtbetrag der aufgeschobenen variablen Vergütungen für alle ca. 49’000 Mitarbeiter beträgt
- CHF 635 Mio. (bei einem Aktienkurs von 0,76 Franken);
- zum Zeitpunkt, als den Mitarbeitenden die variablen Vergütungen zugesprochen wurden, hatten diese noch einen Wert von CHF 2,76 Mrd.; m
- mit anderen Worten haben alle Mitarbeitenden aufgrund des negativen Kursverlaufs der Credit Suisse-Aktien bereits eine Einbusse von insgesamt über zwei Milliarden Franken in Kauf nehmen müssen.
- CHF 635 Mio. (bei einem Aktienkurs von 0,76 Franken);
- Bei der Credit Suisse werden
- Geschäftsjahr 2023
- Für 2023 werden für die drei obersten Führungsstufen zudem alle variablen Vergütungen gestrichen beziehungsweise gekürzt,
- die bis zum Vollzug der Übernahme durch die UBS anfallen.
- Für 2023 werden für die drei obersten Führungsstufen zudem alle variablen Vergütungen gestrichen beziehungsweise gekürzt,
- Rückforderungsprüfung
- Der BR hat ausserdem die Credit Suisse verpflichtet,
- die Möglichkeiten einer Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungen zu prüfen und
- dem EFD und der FINMA darüber Bericht zu erstatten.
- Der BR hat ausserdem die Credit Suisse verpflichtet,
UBS
- Wie eingangs erwähnt, wird die UBS verpflichtet, in ihrem Vergütungssystem für die Personen, welche für die Verwertung der von der Bundesgarantie betroffenen Credit Suisse-Aktiven zuständig sind,
- ein Kriterium vorzusehen, dass die staatliche Verlustgarantie nicht in Anspruch genommen wird.
- Durch dieses Vorgehen soll ein
- Anreiz gesetzt werden, die erwähnten Aktiven möglichst gewinnbringend zu verwerten.
- Zudem muss die UBS in ihrem Vergütungssystem weiterhin Faktoren angemessen berücksichtigen, wie
- Risikobewusstsein und
- Einhalten von Verhaltensregeln.
Gewährung des rechtlichen Gehörs
Auftrags des BR wird das EFD den Betroffenen das rechtliche Gehör gewähren müssen, bevor es entsprechende Verfügungen zu Handen der Credit Suisse und der UBS erlässt.
Umsetzungszuständigkeit
Die Umsetzung der Massnahmen durch die Banken wird von der FINMA überprüft.
Dokumente
Weiterführende Informationen
Art. 10a BankG Massnahmen im Bereich der Vergütungen
1 Wird einer systemrelevanten Bank oder ihrer Konzernobergesellschaft trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt, so ordnet der Bundesrat für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen im Bereich der Vergütungen an.
2 Er kann insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Bank und der beanspruchten Unterstützung:
-
- die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten;
- Anpassungen des Vergütungssystems anordnen.
3 Systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften sind verpflichtet, in ihren Vergütungssystemen verbindlich einen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam