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Bankenrecht / Arbeitsrecht

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Variable Vergütungen bei Credit Suisse und UBS: BR trifft Entscheide

Datum:
06.04.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Bankenrecht, Arbeitsrecht, Bonusrecht
Thema:
Variable Vergütungen
Stichworte:
Bonus, Bonusrecht, Credit Suisse, UBS, Variable Vergütung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 05.04.2023 folgendes beschlossen:

  • Credit Suisse
    • Auftrag an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD):
      • Streichung aller ausstehenden variablen Vergütungen der drei obersten Führungsebenen der Credit Suisse, beziehungsweise
      • Kürzung um 50 % oder 25 %
    • Prüfungsaufforderung an die Credit Suisse
      • Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungen
      • Berichterstattung an die EFD und der FINMA.
  • UBS
    • Verpflichtung der UBS,
      • in ihrem Vergütungssystem die erfolgreiche – also möglichst gewinnbringende – Verwertung der von der staatlichen Verlustgarantie erfassten Credit Suisse-Aktiven als Kriterium festzulegen und
      • allgemein das Risikobewusstsein weiterhin angemessen zu berücksichtigen.

Einleitung

Erinnerlich hat der BR am 19.03.2023 ein Massnahmenpaket zur Unterstützung der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS beschlossen:

  • Dieses enthält bekanntlich auch
    • Garantien des Bundes für die Liquiditätshilfe der Schweizerischen Nationalbank (CHF 100 Mrd.) an die Credit Suisse sowie
    • zur zweitrangigen Absicherung allfälliger Verluste der UBS beim Verkauf von bestimmten Aktiv-Positionen der Credit Suisse (CHF 9 Mrd.).
  • Das Bankengesetz schreibt in Artikel 10a vor,
  • Nach einer vorläufigen Sistierung von aufgeschobenen variablen Vergütungen am 21.03.2023 hat der BR nun definitive Massnahmen beschlossen:

Im Einzelnen

Credit Suisse

  • Geschäftsjahr 2022
    • Bei der Credit Suisse werden
      • alle bis Ende 2022 ausstehenden variablen Vergütungen gestrichen bzw. gekürzt; betroffen sind die
        • höchste Führungsstufe (Geschäftsleitung)
          • Streichung;
        • erste Führungsstufe unterhalb der Geschäftsleitung
          • Kürzung um 50 %;
        • zweite Führungsstufe unterhalb der Geschäftsleitung
          • Kürzung um 25 %;
      • so der Verantwortung der obersten Kader für die Situation der Credit Suisse differenziert Rechnung getragen;
      • so rund 1000 Mitarbeiter betroffen sein, denen mit diesen Massnahmen ein Gesamtbetrag von ca. CHF 50 bis 60 Mio. entzogen
    • Der heutige Gesamtbetrag der aufgeschobenen variablen Vergütungen für alle ca. 49’000 Mitarbeiter beträgt
      • CHF 635 Mio. (bei einem Aktienkurs von 0,76 Franken);
        • zum Zeitpunkt, als den Mitarbeitenden die variablen Vergütungen zugesprochen wurden, hatten diese noch einen Wert von CHF 2,76 Mrd.; m
        • mit anderen Worten haben alle Mitarbeitenden aufgrund des negativen Kursverlaufs der Credit Suisse-Aktien bereits eine Einbusse von insgesamt über zwei Milliarden Franken in Kauf nehmen müssen.
  • Geschäftsjahr 2023
    • Für 2023 werden für die drei obersten Führungsstufen zudem alle variablen Vergütungen gestrichen beziehungsweise gekürzt,
      • die bis zum Vollzug der Übernahme durch die UBS anfallen.
  • Rückforderungsprüfung
    • Der BR hat ausserdem die Credit Suisse verpflichtet,
      • die Möglichkeiten einer Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungen zu prüfen und
      • dem EFD und der FINMA darüber Bericht zu erstatten.

UBS

  • Wie eingangs erwähnt, wird die UBS verpflichtet, in ihrem Vergütungssystem für die Personen, welche für die Verwertung der von der Bundesgarantie betroffenen Credit Suisse-Aktiven zuständig sind,
    • ein Kriterium vorzusehen, dass die staatliche Verlustgarantie nicht in Anspruch genommen wird.
  • Durch dieses Vorgehen soll ein
    • Anreiz gesetzt werden, die erwähnten Aktiven möglichst gewinnbringend zu verwerten.
  • Zudem muss die UBS in ihrem Vergütungssystem weiterhin Faktoren angemessen berücksichtigen, wie
    • Risikobewusstsein und
    • Einhalten von Verhaltensregeln.

Gewährung des rechtlichen Gehörs

Auftrags des BR wird das EFD den Betroffenen das rechtliche Gehör gewähren müssen, bevor es entsprechende Verfügungen zu Handen der Credit Suisse und der UBS erlässt.

Umsetzungszuständigkeit

Die Umsetzung der Massnahmen durch die Banken wird von der FINMA überprüft.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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