Vernehmlassungsdauer: bis 09.08.2023
Der Bundesrat (BR) will die bestehende Regelung der Versicherer in folgender Sache verbindlich erklären:
- Verbot der «Telefon-Kaltakquise»;
- Beschränkung der Entschädigung der Vermittlertätigkeit in der Krankenversicherung.
An seiner Sitzung vom 19.04.2023 hat der BR daher die Vernehmlassung zur «Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit» eröffnet:
- Die Vo soll die Ausführungsbestimmungen des entsprechenden, 2022 vom Parlament verabschiedeten Gesetzes, enthalten.
Im Einzelnen:
Einleitung
Das «Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit» (BBl 2022 3204) ermächtigt den BR,
- bestimmte Punkte der von der Mehrheit der Branchenakteure getroffenen Vereinbarung für alle Versicherer verbindlich zu erklären.
Dies gilt sowohl für:
- die obligatorische Krankenpflegeversicherung;
- die Zusatzversicherung.
Davon betroffen sind das
- Verbot der telefonischen Kaltakquise;
- die Beschränkung der Entschädigung der Vermittlertätigkeit;
- die Erstellung und Unterzeichnung von Beratungsprotokollen mit der Kundschaft.
Verordnungs-Entwurf
Die in die Vernehmlassung geschickte Verordnung enthält folgendes:
- die Ausführungsbestimmungen des eingangs erwähnten Gesetzes;
- die Verbindlichkeitserklärung dieser Ausführungsbestimmungen;
- die Definition der Verstösse gegen die verbindlich erklärten Bestimmungen.
Mit dieser Regelung soll eingeführt werden, dass diese für alle Versicherer gilt, auch für jene, die der bisherigen Vereinbarung nicht beigetreten sind.
Vernehmlassung
Die Vernehmlassungsdauer läuft bis
- 09.08.2023.
Links
Weiterführende Informationen
- Privatversicherungen: EFD eröffnet Vernehmlassung zur Änderung der Aufsichtsverordnung (AVO)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): Parlament stimmt nach Bereinigung der Gesetzesrevision zu
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): BR verabschiedet Botschaft für Teilrevision
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): Vernehmlassung zur Teilrevision
- Revision Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Ein Überblick
Quelle
LawMedia Redaktionsteam