LAWNEWS

Zivilprozessrecht / unerlaubte Handlung

QR Code

Vorprozessuale Anwaltskosten: Schadenersatz?

Datum:
19.03.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht, Unerlaubte Handlung
Thema:
Vorprozessuale Anwaltskosten
Stichworte:
Anwaltskosten, Parteientschädigung, Schadenersatz
Erlass:
OR 97; OR 102 ff.; OR 366
Entscheid:
BGer 4A_501/2021 vom 22.02.2022
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 97; OR 102 ff.; OR 366

Das Bundesgericht hatte im Fall BGer 4A_501/2021 unter anderem zu beurteilen, ob vorprozessuale Anwaltskosten als Schadenersatz zugesprochen werden können:

  • Grundsatz
    • Die vorprozessualen Anwaltskosten werden in aller Regel mit der Parteientschädigung abgegolten.
  • Ausnahme
    • Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können vorprozessuale Anwaltskosten nur dann Bestandteil eines Schadens bilden,
      • wenn sie gerechtfertigt waren;
      • wenn sie notwendig und angemessen waren,
      • wenn sie der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienten, und
      • nur insoweit, als sie nicht durch die Parteientschädigung (PE) entgolten sind.
  • Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten als Schaden
    • Prozessuale Voraussetzung
      • Diejenige Partei, welche den Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten als Schaden einklagt, hat dies substanziiert zu behaupten.
  • Vorinstanzliche Schadenszusprechung
    • Kostenanfall nach absehbarem Prozess
      • Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte als Vorinstanz im konkreten Fall der Klägerin zu Unrecht Anwaltskosten als Schaden zugesprochen,
        • obwohl diese Kosten zu einem Zeitpunkt angefallen waren,
          • als mit einer Prozessergreifung bereits gerechnet werden musste.
    • Kostenabgeltung i.c. im Rahmen der Prozessentschädigung
      • Die Anwaltskosten entstanden im Zusammenhang mit der Vorbereitung des allfälligen Prozesses,
        • weshalb die diesbezüglichen Kosten mit der Parteientschädigung abgegolten waren.

BGer 4A_501/2021 vom 22.02.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.