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Gesellschaftsrecht / Genossenschaftsrecht

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Aktienrechtsreform bringt auch den Genossenschaften neue Regeln

Datum:
25.05.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht, Genossenschaftsrecht
Thema:
Aktienrechtsreform führt zu neuen Genossenschafts-Regeln
Stichworte:
Aktienrechtsreform, Genossenschaft, Genossenschafts-Regeln, Neues Aktienrecht, Regeln
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten: 01.01.2023

Einleitung

Mit dem Inkrafttreten des neuen Aktienrechts werden auch verschiedene Bestimmungen für andere Rechtsformen als die Aktiengesellschaft (AG), so auch für die Genossenschaft, geändert.

Inkrafttreten + Änderungsobliegenheiten

Die Revision des Aktienrechts wirkt sich auch auf das Genossenschaftsrecht aus:

  • Inkrafttreten
    • Die neuen Vorschriften treten am 01.01.2023 in Kraft.
  • Anpassungsfrist
    • Die Genossenschaftsstatuten und die Reglemente sind ggf. innert zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regeln anzupassen.

Gründung und Statutenänderungen

Bisher bestand weder für Gründung noch für Statutenänderungen ein Zwang zur öffentlichen Beurkundung.

Neu besteht für die Gründung von Genossenschaften und bei deren Statutenänderungen die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung (vgl. nOR 830 + nOR 838a).

Rückerstattung ungerechtfertigt bezogener Leistungen

Das geltende Genossenschaftsrecht kannte bisher – anders als das Aktienrecht oder das Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung – keine allgemeine Pflicht zur Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungsbezüge.

Neu hat der Gesetzgeber die aktienrechtlichen Vorschriften betreffend Rückerstattung von Leistungen auch für Genossenschaften als anwendbar erklärt (vgl. nOR 902a):

  • Neu sind daher sind daher von Gesetzes wegen zur Rückerstattung ungerechtfertigt bezogener Leistungen der Genossenschaft verpflichtet:
    • Die Genossenschafter
    • die Mitglieder der Verwaltung
    • die Geschäftsleitung
    • ein allfälliger Beirat
    • nahestehende Personen (vgl. nOR 678 f.)
  • Als ungerechtfertigt gelten Leistungen,
    • wenn zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht.

Liquidität

Im neuen Aktienrecht ist der Verwaltungsrat ausdrücklich zur Überwachung der Liquidität (nOR 725). Aufgrund der Verweisung in nOR 903 auf die Regeln des neuen Aktienrechts ist die Bestimmung zur Überwachung der Liquidität entsprechend auf Genossenschaften anwendbar. Die Genossenschaftsverwaltung muss daher die Liquidität der Genossenschaft von Gesetzes wegen überwachen.

Überschuldung

Die Regeln des neuen Aktienrechts zur Überschuldung und zur Aufwertung von Grundstücken sind ebenfalls entsprechend auf Genossenschaften anwendbar (nOR Art. 903):

  • Bei drohender Zahlungsunfähigkeit hat die Genossenschaft nebst der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen:
    • Die erforderlichen Massnahmen zur Sanierung der Genossenschaft;
    • Ggf. die Einreichung eines Nachlassstundungsgesuches.
  • Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung der Genossenschaft ist
    • eine Zwischenbilanz zu erstellen:
    • dieser Zwischenabschluss durch die Revisionsstelle prüfen lassen.
  • Ist die Genossenschaft sowohl zu Fortführungs- als auch zu Liquidationswerten überschuldet,
    • muss die Genossenschaftsverwaltung die Konkurseröffnung veranlassen, sofern
      • nicht begründete Aussicht auf eine Behebung der Überschuldung innert 90 Tagen besteht oder
      • Rangrücktritte im Umfang der Überschuldung vorliegen.
  • Genossenschaften mit Anteilscheinen müssen zudem die aktienrechtlichen Bestimmungen über den Kapitalverlust

Generalversammlung

Die neuen aktienrechtlichen Regeln zur Abhaltung von Generalversammlungen sind auch auf Genossenschaften sinngemäss anwendbar, nämlich bezüglich:

  • Tagungsort
  • Verwendung elektronischer Mittel bei der Vorbereitung
  • Durchführung der Generalversammlung
    • Urabstimmung
    • Gleichzeitige Abhaltung der Generalversammlung an verschiedenen Orten, auch im Ausland
    • Sicherstellung
      • der Erfassung der Identität der Teilnehmer / Stimmenden
      • der unmittelbaren Übertragung der Voten und der Beteiligung an der Diskussion
      • der Möglichkeit der Antragstellung jeden Teilnehmers
      • der Verfälschungsfreiheit der Abstimmungs- und Wahlergebnisse
  • (vgl. nOR 893a).

Geschäfts- + Revisionsbericht

Werden Geschäfts- und Revisionsbericht von der Genossenschaft für ihre Genossenschafter nicht elektronisch zugänglich gemacht,

  • kann jeder Genossenschafter
    • während eines Jahres nach der Generalversammlung
      • die Zustellung des Geschäfts- und Revisionsberichts in der von der Generalversammlung genehmigten Fassung verlangen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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